Aufgrund der Registrierkassenpflicht ist wichtig, dass das Autohaus den für Zulassungsgebühren kassierten Barbetrag in der Registrierkasse einzeln, und nicht mit Umsatzsteuer erfasst, sondern als Null %-Steuer-Umsatz.
Bei kassierten KFZ-Zulassungsgebühren handelt es sich um sogenannte „durchlaufende Posten“, die in fremdem Namen und auf fremde Rechnung eingenommen werden.
