Im Entwurf für die 32. Novelle des KFG findet man unter §47 den Zusatz (4c). Dieser erlaubt bundesweit organisierten Pannenhilfsdiensten, nach Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder Lenkers, durch Abfrage des Kennzeichens auf fahrzeugspezifische Daten zuzugreifen. Dabei ist auch eine schriftliche Zustimmung des Lenkers oder Zulassungsbesitzers erforderlich, die vom jeweiligen Pannendienst aufbewahrt werden muss, um sie auf entsprechende Anfrage der Behörde vorlegen zu können.

 

„Gerade in Nothilfesituation an gefährlichen Stellen ist es wichtig, dass der Pannenfahrer schon weiß, auf welche Situation er sich einstellen muss. Da hilft jede Information die man vorab bekommen kann“, sagt Bernhard Wiesinger, Bereichsleiter – Konsumentenschutz, Mitgliederinteressen & Kommunikation beim ÖAMTC.