Ab 1. März gilt die Änderung der Sachbezugswerteverordnung (29. Verordnung vom 19. Februar 2014).

 

Nicht erhöht wurden die Prozentsätze, nach denen die „Bewertung der Sachbezüge“ erfolgt – also 1,5% für das große beziehungsweise 0,75 % für das kleine Kilometerpauschale.

 

Erhöht wurden aber die Maximalwerte: auf 720 (vorher: 600) bzw. 360 (vorher: 300) € für das kleine Kilometerpauschale. Waren bisher Fahrzeuge ab 40.000 € mit dem Maximalwert 600 € „gedeckelt“, sind es nun erst Fahrzeuge mit einem Anschaffungswert über 48.000 €. Daraus ergibt sich für alle teureren Fahrzeuge – im Bestand oder auch Neuanschaffungen nach dem 1. März 2014 – eine Erhöhung auf maximal 720 € pro Monat.

 

Die Grenze für die Abschreibbarkeit („Luxustangente“) bleiben 40.000 €.