Besonders betroffen sind lt. Kreditschutzverband 1870 (KSV) vor allem die öffentlichen Stellen. In einer im Vorjahr im Auftrag des KSV durchgeführten Umfrage wurde ermittelt, dass diese Auftraggeber durchschnittlich erst nach 42 Tagen zahlen. Anders, so sagen die KSV-Experten, ist die Lage bei den Unternehmen, die im Durchschnitt nach 31 Tagen ihren Verpflichtungen nachkommen.
Künftig können Unternehmen durch vertraglich festgelegte Vereinbarungen von der 30-Tage-Frist abweichen, allerdings bis zu einem Maximalzeitraum von 60 Tagen. Die neue Regelung bringt Änderungen mit sich: Bis dato hat es ausgereicht, wenn spätestens am letzten Tag des vereinbarten Zahlungsziels die Überweisung getätigt wurde. Ab. 1.3. ist der Schuldner dafür verantwortlich, dass der Betrag spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist am Konto des Gläubigers verfügbar ist. Wurde vertraglich auch ein Abnahmeprozess vorgesehen, in dem der Kunde prüfen kann, ob die erhaltene Ware mit der bestellten übereinstimmt, so gibt es nun dafür eine Höchstfrist. Der Bezieher darf sich zukünftig nicht mehr als 30 Tage dafür Zeit lassen.
Sollten die Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt werden, kann künftig bei Verzug einen Entschädigung für Betreibungskosten in Form eines Pauschalbetrags von 40 € geltend gemacht werden. Durch die neue Regelung wird auch der Verzugszinssatz von 8 % auf 9,2 % angehoben. Übernimmt die Betreibung ein Inkassoinstitut, dann können die Betreibungskosten im Sinne des Schadenersatzes vorgeschrieben werden.
„Es ist keine Seltenheit, dass Auftraggeber offene Forderungen ähnlich wie einen Überziehungsrahmen handhaben und so günstig zu Zwischenfinanzierungen kommen. Der Lieferant wird umgekehrt zum Kreditgeber wider Willen. Aber gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten fehlt den Unternehmen dann die Liquidität. Vor diesem Hintergrund hoffen wir, dass die neue Regelung einen Standard verankert, an dem es sich zu orientieren gilt“, sagt Mag. Johannes Nejedlik, Vorstand KSV1870.
