Zeitlich folgt das auf jahrelangen Vorarbeiten beruhende Gesetz unmittelbar auf die per 31.5. auslaufende Kfz-GVO. Darin enthalten sind unter anderem die zweijährige Kündigungsfrist, der weitgehend ungehinderte Betriebsverkauf innerhalb eines Markennetzes („soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmens entgegenstehen“) oder die verpflichtende Anrufung einer Schiedsstelle bei Vertragsstreitigkeiten.
Für die lange Zeit strittige, bisher von der GVO unberührte Vergütung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten wurde ebenfalls eine Formulierung gefunden: Den gebundenen Betrieben muss künftig der „mit den Leistungen verbundene notwendige und nützliche Aufwand“ ersetzt werden.
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