Mit Inkrafttreten des Führerscheingesetzes am 19. Jänner 2013 (3. EU-Führerscheinrichtlinie) werden nur noch Lenkerberechtigungen ausgegeben, die auf 15 Jahre befristet sind. Zusätzliche Prüfungen oder Untersuchungen sind bei dem administrativen Austausch nicht vorgesehen. Ältere Führerscheine haben weiterhin eine längere Gültigkeitsdauer (bis 19.1.2033).
Der Mopedausweis wird durch den Führerschein AM ersetzt. Zukünftig ist die Motorradausbildung dreistufig (A1 ab 16 Jahren/Motorräder bis 125 ccm/bis 15 PS, A2 ab 18 Jahren/bis 48 PS und A ab 20 Jahren) aufgebaut. Das Mindestalter für den Direktzugang zur Klasse A wurde vom 21. auf das vollendete 24. Lebensjahr angehoben.
Eine weitere Neuerung betrifft das Fahren mit Gespannen: Für Fahrten mit Anhänger bei Klasse B sind künftig Fahrzeugkombinationen mit bis zu 4.250 Kilogramm erlaubt (bisher 3.500). Statt des Erwerbs der Führerscheinklasse BE ist dafür eine siebenstündige Schulung vorgeschrieben, um den erforderlichen Code 96 in den Führerschein eingetragen zu bekommen.
Verschärft wurde auch die NoVA-Berechnung: Mit 1.1. 2013 werden die CO2-Grenzwerte beim Malus der NoVA-Berechung gesenkt. Was bedeutet, dass sich diese für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 150g/km erhöhen wird.
Ab 31.3. 2013 haben Städte und Gemeinden auch die Möglichkeit, Fahrradstraßen und „Begegnungszonen“ in passenden Straßen einzurichten: Fahrradstraßen sind Fußgängern und Radfahren vorbehalten, Autos sind dort nur ausnahmsweise erlaubt. Begegnungszonen sind Bereiche, die von Fahrzeugen und Fußgängern gleichberechtigt genutzt werden können. Autos dürfen höchstens 20 km/h fahren, in Ausnahmefällen sind auch 30 km/h erlaubt.
