Kommen dem Chef Beschimpfungen und Schikanen eines Mitarbeiters zur Kenntnis, „führt an einem Tätigwerden in der Regel kein Weg vorbei“. Setzt er nicht geeignete Maßnahmen, wird er dem Gemobbten schadenersatzpflichtig. Und das gilt nicht nur für den im konkreten Fall betroffenen Portier im Bundesdienst, sondern für jedes Arbeitsverhältnis.
Mobbing wird dabei als „konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz“ definiert, „bei der die angegriffene Person unterlegen ist“. Vor allem, wenn der Unterlegene dies als Diskriminierung empfindet. Wer mit seinem Vorgesetzen oder Kollegen nicht mehr zurecht kommt, kündigt und einen Rechtsschutz hat, kann daher künftig mit Schadenersatzforderungen zum Arbeitsgericht laufen. Damit öffnet der OGH einer neuen Klagsflut die Schleusen. Ein neuer, interessanter Weg der richterlichen Arbeitsplatzsicherung.
