Wichtige Verwaltungsvereinfachungen wurden mit der Novelle der Altfahrzeug-Verordnung (BGBl. Teil II Nr. 179/16.6. 2010) erreicht: Unter anderem wurde der Begriff „Erstübernehmer“ in der neuen Definition so weit eingegrenzt, dass Kfz-Betriebe, die Altautos lediglich übernehmen und einem laut § 25 Abfallwirtschaftsgesetz befugten Betrieb zur Verwertung übergeben, künftig keinen Nachweis mehr über die Einhaltung der Verwertungsquoten erbringen müssen.
Wesentlich attraktiver wurden (z. B. durch Wegfall des bisherigen Umlageverfahrens) die Rahmenbedingungen für Sammel- und Verwertungssysteme (SUVS): Dabei werden Erstübernehmer und Importeure aus derzeitiger Sicht die Wahl unter zumindest zwei SUVS – von ÖCAR und den Shreddern – haben.Prinzipiell gibt es keine objektiven Kriterien für ein „Altfahrzeug“; gemäß Erläuterungen zur AFZ-VO sind fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit ein Indiz dafür, dass es sich um ein Altauto handelt.
Die vom Bundesgremium des Fahrzeughandels erarbeitete Tabelle
Definitionen und Verpflichtungen gemäß AFZ-VO" haben wir in einem Link zum Herunterladen des PDF bereitgestellt!

 



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