Ab dann existiert für den NW-Handel nur noch die derzeitige „Schirm-GVO“, die mit kleinen Änderungen bis zum 31.5.2020 verlängert wird. In den geplanten Leitlinien zu dieser GVO fand sich die Fußnote Nr. 9, mit welcher den derzeitigen Mehrmarkenhändlern Bestandschutz zugesichert wurde. In einem weiteren Entwurf war dieser Schutz als Fußnote 15 verankert. Jene Händler, die zum Ende der Kfz-GVO schon als Mehrmarkenhändler unterwegs sind, sollten auch in Zukunft für diese Marken dieses Recht behalten.
Nun zeigte die Lobby-Arbeit der Kfz-Hersteller Wirkung. Im neuesten Leitlinien-Entwurf ist die Fußnote 15 einfach verschwunden. Es gibt zwar die 14 und die 16, doch dazwischen klafft ein schwarzes Loch, in dem die Freiheit des Mehrmarkenvertriebes kommentarlos verschwunden ist.
Das bedeutet: Wenn sich nichts mehr ändert, können alle Hersteller per 1.6.2013 ihre Händler durch „Vertragsanpassung“ zur Aufgabe anderer Marken verpflichten. Die dafür getätigten Investitionen dürfen die Händler nach den Vorstellungen der Brüsseler Wettbewerbshüter als „stranded costs“ in den Kamin schreiben. Der Unabhängigkeit der Händler und dem freien Wettbewerb wird das sicherlich nicht förderlich sein.