Die EU-Konsumentenschützer entwickelten eine neue Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive -IDD), um die Versicherungen strenger an die Kandare zu nehmen. Die trat am 23. Februar 2016 in Kraft. Sie ist bis spätestens 23. Februar 2018 in österreichisches Recht umzusetzen. Auf Anfrage, wie sich das auf die Kfz-Betriebe auswirken wird, teilte uns das Bundesministerium für Finanzen am 18. Jänner 2018 mit, dass der Ministerialentwurf für ein Versicherungsvertragsgesetz 2017 bereits in Begutachtung gewesen sei. Das Ministerium bemühe sich "um eine möglichst rasche Umsetzung der Richtlinie". Offensichtlich haben auch andere Länder diese Umsetzungsfrist verschlafen. Die EU-Kommission hat deshalb am 21. Dezember 2017 vorgeschlagen, die Anwendung dieser EU-Vorschriften auf den 1. Oktober 2018 zu verschieben. "Man kann nicht ausschließen, dass es dazu kommt", hoffen die ministerialenGesetzesbastler. Denn die Vorgaben der Richtlinie stellen die Versicherungsvermittlung und den Versicherungsvertrieb auf völlig neue Beine. Das betrifft auch die Autohändler und Werkstätten, die beim Polizzenverkauf und der Schadensabwicklung mit den Versicherungen eng verbandelt sind.
Was passiert nun im Autohandel?
Im Vergleich zur bisherigen Richtlinie beinhalten die neuen Regelungen etwa eine Erweiterung des Anwendungsbereiches sowie neue Informations-und Offenlegungsverpflichtungen. Generell formuliert dazu der Gesetzesvorschlag: "Versicherungsunternehmen haben bei ihrer Vertriebstätigkeit ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln." Das gilt allerdings ausdrücklich nur für den Versicherungsvertrieb. Wie weit sich diese Forderung nach "Ehrlichkeit" daher auch auf dieKfz-Schadensabwicklung auswirken wird, bleibt abzuwarten.
Autohändler dienen den Versicherungen meist bloß zur Vermittlung von Versicherungsverträgen. Doch auch für diese gelten die neuen Regelungen: "Versicherungen dürfen die Leistung ihrer Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln." So dürfen auch keine Anreize gesetzt werden, die diese veranlassen, "einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen oder anzubieten, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Produkt empfehlen oder anbieten könnten".
Die Tücken der Schadensabwicklung
Was soll nun ein Autohändler machen, der feststellt, dass die von ihm vertriebenen Polizzen doch nicht die besten sind? Da geht es nicht etwa um die Höhe der Jahresprämie -die kann der Kunde im Internet leicht selbst vergleichen. Da geht es etwa darum, dass der Kunde im Kaskoschadensfall dank listiger Vertragsklauselnmit einer Totalschadensabrechnung abgespeist wird. Ist der Händler dann verpflichtet, diesen Kunden auf die Tücken der Schadensabwicklung -als Kehrseite zum Versicherungsabschluss - aufmerksam zu machen?
So weit wird es schon nicht kommen. Dafür soll die Finanzmarktaufsicht (FMA) sorgen: Diese kann definieren, "welche Geschäftspraktiken als unredlich bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend gelten". Das gilt auch für die Verprovisionierung des Polizzenverkaufs. Da hat die FMA festzulegen, "welche Vergütungs-undBewertungspraktiken unzulässig sind, weil sie im Sinne des Absatz 3 mit der Pflicht kollidieren, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln".
Die FMA müsste somit überprüfen, bei welchen Versicherungen die Anspruchsberechtigten -somit beim Kfz-Schaden die Versicherungsnehmer -"bestmöglich" behandelt werden. Sonst kann sie nicht beurteilen, ob die Autoverkäufer ihren Kunden beim zusätzlichen Verkauf einer Haftpflicht-oder Kaskoversicherung auch die "bestmögliche" - und nicht nur die billigste oder die mit der höchsten Provision verbundene Polizze -angeboten haben.
Weniger Probleme werden die Autoverkäufer mit den gesetzlich vorgeschriebenen Auskünften und Produktinformationen haben. Diese haben "in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Form" zu erfolgen. Das kann auch durch Verweis auf eine Website der Versicherung erfolgen -falls der Kunde einen Internetzugang hat.
Welche Mitarbeiter sind betroffen?
Unklar ist derzeit, wen im Autohaus die neue Gesetzeslage als "Versicherungsvermittler" betrifft. Das sind naheliegend alle Verkäufer, die in Vorbereitungsarbeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen involviert sind. Allerdings fällt auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen -insbesondere im Schadensfall -zum "Versicherungsvertrieb". Damit sind auch all jene Kundendienstberaterbetroffen, die in einem Kfz-Betrieb in die Schadensabwicklung eingebunden sind. Klar ist, dass jene Autohändler, die ihren Kunden auch Versicherungen anbieten, durch die neue IDD mit erhöhtem Schulungsaufwand rechnen müssen. Im Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums sind "laufende Schulungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr" vorzusehen. Allerdings sieht Artikel 1 Absatz 3 der IDD vor, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit vom Anwendungsbereich der IDD ausgenommen werden können. Der Fachverband der Versicherungsmakler hat bereits im vergangenen November darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem Ministerialentwurf zwar das Versicherungsaufsichtsgesetz und Versicherungsvertragsgesetz an die IDD angepasst werden. "Für die besonders relevanten Regelungen der Gewerbeordnung und zum Maklergesetz liegen noch nicht einmal die entsprechenden Begutachtungsentwürfe vor." Das bestätigt uns zuletzt auch das Finanzministerium. "Die Kfz-Betriebe betreffenden Bestimmungen werden sich auch zukünftig in der Gewerbeordnung befinden. Bitte richten Sie Ihre diesbezüglichen Fragen an das zuständige Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort BMDW." Lesen Siezu diesem Thema bitte auch den Artikel über carplus in der Beilage "GW&Wirtschaft"!
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