Die Kfz-Händler haben die begehrten Daten der Kunden -und können mit ihnen kaum etwas anfangen. Die Autohersteller haben sie nicht -und wollen sie per Händlervertrag gratis bekommen. Wie kann dabei eine gerechte Verteilung der damit erzielbaren Rendite aussehen? Dem ist die Züricher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) in einer auch für Österreichs Händler relevanten Studie auf den Grund gegangen.
Daten sammeln, aktualisieren -und dann?
Die ZHAW hat zur rechtlichen Analyse des Datentransfers zwischen Kunden, Händlern und Herstellern acht Schweizer Händler-und Serviceverträge unter die Lupe genommen. In allen werden diese dazu verpflichtet, Daten zu sammeln, zu aktualisieren und dem Hersteller/Importeur zur Verfügung zu stellen. Sie sind aufgrund ihrer Standardisierung mit den österreichischen und deutschen Vertragsmustern durchaus vergleichbar, auch wenn sie unterschiedliche Begriffe verwenden. So sprechen sie formell von Kundendaten, Interessentendaten, Personendaten oder Kundeninformationen, beziehen sich aber materiell auf die gleichen Informationen: etwa Anrede, Vor-und Nachname mit akademischem Titel, Adresse, Telefon-und E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum und Beruf. Neben diesen Kundendaten haben die Händler auch Fahrzeugdaten, Marktdaten und Finanzinformationen abzuliefern. Wobei erfahrungsgemäß die tatsächliche Tiefe und Qualität dieses Datentransfers über diese Vertragsklauseln hinaus geht. Die Begründung dieses Datenhungers ist ziemlich weit gefasst: Da geht es etwa um Kundenbindung, Kundenzufriedenheit, Marktforschung, administrative Vereinfachung oder Vertriebsplanung. Der Austausch der Daten erfolgt über eine zentrale Datenbank des Herstellers, wobei die Händler auf diese jedoch nur einen beschränkten Zugriff haben. Den Herstellern ist die rechtliche Sensibilität dieses Datentransfers bewusst. Deshalb werden alle Händler in allen Verträgen verpflichtet, von ihren Kunden die Einwilligung zur Datenverwertung einzuholen - da die Daten nur "unter Berücksichtigung des DSG" übermittelt werden dürfen. Weigert sich der Händler, die geforderten Daten unbeschränkt zur Verfügung zu stellen, wird das in drei Verträgen explizit, in fünf Verträgen implizit als fristloser Kündigungsgrund angeführt. Weiters holen sich die meisten Hersteller bereits im Vertrag die Zustimmung ihrer Händler, dass deren Kunden über ein allfälliges Ausscheiden ihres Händlers und in die Einsetzung eines neuen Händlers informiert werden dürfen. "Der ausgeschiedene Betrieb kann zwar seine Daten auch nach Vertragsende weiter gebrauchen, der neue Markenhändler vor Ort -und damit der unmittelbare und größte Konkurrent -bekommt diese aber auch." Daher sieht die Studie wenig Aussichten, dass der Gekündigte seine Kunden mittelfristig halten kann.
"Marktbeherrschende Stellung"
Grundsätzlich gibt es keine Vergütung für Daten. Diese Frage wird in den meisten Verträgen überhaupt nicht erwähnt. Nur in seltenen Fällen wird für deren Weiternutzung nach Vertragsende eine Vergütung vereinbart. Doch der Hersteller kann sich dieser Vergütung jedoch durch "Inaktivierung" dieserDaten entziehen. Kartellrechtlich folgt die Studie der Rechtsansicht der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), dass alle Hersteller gegenüber ihren Händlern eine marktbeherrschende Stellung haben, weil diese "ihren Bedarf de facto nur beim Importeur der jeweiligen Marke decken können". Das gilt auch für den Servicebereich, soweit es sich dabei um Garantiearbeiten handelt. Die Studie kommt dabei zum Ergebnis, dass "mit diesem Zugang zu den Daten in aller Regel ein Zuwachs an Kontrolle und Macht über Händler und Kunden einhergeht, verbunden mit Wettbewerbsvorteilen" für den Hersteller/ Importeur". Daraus folgt, dass diese standardisierten Datenklauseln "Wettbewerbsabreden im Sinne des
"Mit dem Zugang zu Daten geht in aller Regel ein Zuwachs an Kontrolle und Machtüber Händler und Kunden einher."
Studienleiter Dr. Patrick Krauskopf
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