In der Regel gilt für Kfz-Händlerverträge eine 2-jährige
Kündigungsfrist mit der Option für den Hersteller, diese im Falle
einer Strukturveränderung - das ganze Händlernetz betreffend -auf ein
Jahr einschränken zu können. Was nun die kolportierte
BMW-Vorgangsweise betrifft, steht es dem Hersteller wohl
grundsätzlich zu, dem Händler diverse Empfehlungen zu geben bzw.
Vorschläge über eine allfällige Betriebsschließung bzw.
Betriebsveräußerung zu unterbreiten, welche jedoch für den
betreffenden Händlerbetrieb keineswegs bindend sein können. Die
Begriffe "Entmündigung","Drängen" und "Schlucken" sind keinsterweise
zu akzeptieren und eines "Premium-Herstellers" unwürdig! Jeder
Kfz-Händler/jede Werkstätte muss sich daher bewusst sein, jederzeit
und ohne Angabe besonderer Gründe von seinem Hersteller unter
Einhaltung der 2-jährigen Frist gekündigt zu werden!
Aber: Wiewohl eine Vertragskündigung unter Geschäftspartnern ein
völlig legitimer und praktizierter Vorgang ist, kommt es sehr wohl
darauf an, in welchem "Klima" die Vertragsbeendigung vollzogen wird
und inwieweit der jeweilige Hersteller/ Importeur die dem Händler/der
Werkstätte in einem solchen Fall zustehenden "Rechteund Vorgaben
beachtet".
Dies betrifft vor allem Entschädigungszahlungen -insbesondere jedoch
zum Zeitpunkt der Kündigung nicht amortisierte Investitionen durch
vom Hersteller zumeist einseitig vorgegebene Standards und Vorgaben,
welche üblicherweise in einer Zusatzvereinbarung zum
Händler-/Werkstättenvertrag niedergeschrieben sind. Und hier scheiden
sich oftmals die Bewertungen zwischen Herstellern und deren
Vertragspartnern!
Aufgrund bisheriger Erfahrungen gehe ich davon aus, dass es
künftighin gerade im finanziellen Bereich zu erheblichen
Auffassungsunterschieden und daraus resultierenden
Rechtsstreitigkeiten kommen wird. Um dem Händler/Werkstattpartner im
Streitfall die finanzielle Grundlage einer gerichtlichen
Auseinandersetzung zu bieten, empfehle ich den unbedingten Abschluss
einer entsprechenden "Händler-Vertrags-Rechtschutzversicherung",
womit Prozesskosten in zumeist ausreichender Größenordnung Deckung
finden.
Nachdem zu den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen und
gerichtlichen Entscheidungen betreffend "Kfz-Händlerrechte" auch noch
sehr weitreichende Klarstellungen seitens der
Bundeswettbewerbsbehörde getroffen wurden, hoffe ich auf möglichst
wenige Konfliktfälle dieser Art.
Dabei bedauere ich sehr, dass es sich in manchen Hersteller-Zentralen
sichtlich noch immer nicht herumgesprochen hat, dass aufösterreichischem Boden auch österreichisches Recht zur Anwendung
kommt!
Abschließend gesagt: Gemessen an früheren Zeiten können gekündigte
Händler/Werkstätten heutzutage durchaus die berechtigte Hoffnung
haben, im Streitfalle angesichts der "Hersteller-Übermacht" nicht von
vornherein chancenlos zu sein!
Komm.-Rat Ing. Josef Schirak, Einzelhandelssprecher im Bundesgremium
Fahrzeughandel in der Wirtschaftskammer