Vorschläge über eine allfällige Betriebsschließung bzw. Betriebsveräußerung zu unterbreiten, welche jedoch für den betreffenden Händlerbetrieb keineswegs bindend sein können. Die Begriffe "Entmündigung","Drängen" und "Schlucken" sind keinsterweise zu akzeptieren und eines "Premium-Herstellers" unwürdig! Jeder Kfz-Händler/jede Werkstätte muss sich daher bewusst sein, jederzeit und ohne Angabe besonderer Gründe von seinem Hersteller unter Einhaltung der 2-jährigen Frist gekündigt zu werden!

Aber: Wiewohl eine Vertragskündigung unter Geschäftspartnern ein völlig legitimer und praktizierter Vorgang ist, kommt es sehr wohl darauf an, in welchem "Klima" die Vertragsbeendigung vollzogen wird und inwieweit der jeweilige Hersteller/ Importeur die dem Händler/der Werkstätte in einem solchen Fall zustehenden "Rechteund Vorgaben beachtet".

Dies betrifft vor allem Entschädigungszahlungen -insbesondere jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung nicht amortisierte Investitionen durch vom Hersteller zumeist einseitig vorgegebene Standards und Vorgaben, welche üblicherweise in einer Zusatzvereinbarung zum Händler-/Werkstättenvertrag niedergeschrieben sind. Und hier scheiden sich oftmals die Bewertungen zwischen Herstellern und deren Vertragspartnern!

Aufgrund bisheriger Erfahrungen gehe ich davon aus, dass es künftighin gerade im finanziellen Bereich zu erheblichen Auffassungsunterschieden und daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten kommen wird. Um dem Händler/Werkstattpartner im Streitfall die finanzielle Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu bieten, empfehle ich den unbedingten Abschluss einer entsprechenden "Händler-Vertrags-Rechtschutzversicherung", womit Prozesskosten in zumeist ausreichender Größenordnung Deckung finden.

Nachdem zu den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen und gerichtlichen Entscheidungen betreffend "Kfz-Händlerrechte" auch noch sehr weitreichende Klarstellungen seitens der Bundeswettbewerbsbehörde getroffen wurden, hoffe ich auf möglichst wenige Konfliktfälle dieser Art.

Dabei bedauere ich sehr, dass es sich in manchen Hersteller-Zentralen sichtlich noch immer nicht herumgesprochen hat, dass aufösterreichischem Boden auch österreichisches Recht zur Anwendung kommt!

Abschließend gesagt: Gemessen an früheren Zeiten können gekündigte Händler/Werkstätten heutzutage durchaus die berechtigte Hoffnung haben, im Streitfalle angesichts der "Hersteller-Übermacht" nicht von vornherein chancenlos zu sein!

Komm.-Rat Ing. Josef Schirak, Einzelhandelssprecher im Bundesgremium Fahrzeughandel in der Wirtschaftskammer