Eigentlich handelt es sich dabei nur um eine Verordnungsermächtigung, aber einige wichtige Schlussfolgerungen können daraus doch abgeleitet werden.

Die erste: Die Euphorie um die selbstfahrenden Kfz dürfte sich nach eher schwerwiegenden Unfallereignissen etwas gelegt haben, womit sich Chancen für eine sachliche Diskussion ergeben. Indem man die Thematik aber den Pflichten des Lenkers (§ 102) zugewiesen hat, ist wenigstens klar, dass es einen Lenker und somit einen Verantwortlichen geben muss.Die Visionen von ausschließlich durch künstliche Intelligenz gesteuerten Kfz, frei schwirrenden Drohnen zur Paketzustellung oder elektronisch gekoppelten Lkw-Zugverbänden sind damit in eine spätere Zukunft verlagert. Der Lenker wird seine Tätigkeiten am Lenkrad reduzieren und auch normal telefonieren dürfen, aber eben nur in einem durch Verordnung festgelegten Rahmen.

Die zulässigen Verkehrssituationen, die möglichen Geschwindigkeitsbereiche, auf welchen Straßen und mit welchen Fahrzeugen sowie die Art der Assistenzsysteme oder der automatisiert/vernetzten Fahrsysteme werden durch Verordnung festzulegen sein. Auf diese Verordnung kann man jedenfalls gespannt sein, dazu wird es einiger Doktorarbeiten bedürfen. Noch interessanter wird es bei der Rekonstruktion, ob sich der Lenker in konkreten Verkehrssituationen auch jeweils daran gehalten hat. Für Beschäftigung weiterer Juristen- und Sachverständigen- Generationen ist also gesorgt. Meiner Meinung nach bedürfte es dringend einer Protokollierung nach Art der Flugschreiber, da die Komplexität der elektronischen Systeme sehr ähnlich ist.

Wenn man die vielfältigen Störmöglichkeiten durch äußere Einflüsse bedenkt, ist die Aufgabe bei Flugzeugen sogar einfacher. Glücklicherweise sind die Schadensereignisse im Straßenverkehr meist weniger folgenschwer, dafür aber um Größenordnungen häufiger. Ob die Latte für einen Bundesminister für Verkehreines Minilandes wie Österreich hier nicht etwas zu hoch liegt? Denn wie im Flugverkehr bedürfte es internationaler Abstimmung. Man stelle sich vor, Ausländer dürfen in ihrem Heimatland Systeme anders einsetzen als in Österreich! Wie es sich seit Jahrzehnten zeigt, kommen wir ja nicht einmal mit der Verfolgung von Geschwindigkeitsübertretungen durch Ausländer zurande.

Bleiben wir am Boden der Realität: Die normale Novelle beinhaltet einige erfreuliche Ansätze und kleine Fragezeichen. Bundesweit tätige Pannenhilfeorganisationen dürfen zur Pannenhilfe mit Zustimmung des Lenkers oder Halters Abfragen in den fahrzeugspezifischen Daten der Zulassungsevidenz vornehmen. Ein Jahrhundertprojekt dürfte sein, dass österreichischen Behörden bei Verwaltungsverfahren in der EU sowie im EWR-Raum der Zugriff auf Zulassungsevidenzen ermöglicht wird. Datenzugriff soll es nach langem Bemühen aber endlich auch für §57a ermächtigte Stellen geben, wobei eine Schnittstelle zur Datenevidenz der Versicherer zur Abfrage fahrzeugspezifischer Daten geschaffen werden soll.

Die Abfrage sollüber Kennzeichen oder Fahrgestellnummer erfolgen. Doch leider fehlt hier die FIN (Fahrzeugidentifikationsnummer) zur Abfrage bei nicht zugelassenen Fahrzeugen, da Fahrgestellnummern nur in den alten Zulassungsscheinen enthalten waren. Neu eingeführt wird die Bestrafung der Nichtbeachtung der gemäß EU-Verordnung vorgesehenen Kennzeichnungspflicht von Reifen (Kraftstoffeffizienz etc.), welche vom Hersteller bis zum Händler gilt.

Mysteriös wird es bei einer neuen Bestimmung zu den Pflichten des Lenkers, wonach Lenker mehrspuriger Kfz eine der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mitzuführen hätten. Muss man als normaler Pkw-Lenker von Kopf bis Fuß normgemäß ausgerüstet sein? Von nur Warnweste ist nicht die Rede, also befragt man die Website der ÖNORM, warum es sich da handeln könnte. Das Erstaunen wird umso größer, als sämtliche Normen der Reihe 471 seit 2013 zurückgezogen, also nicht mehr gültig sind. Was würde wohl der ehemalige Held einer US-Fernsehserie dazu sagen?"Entzückend."