Vermittler stehen "auf der anderen Seite". Und ihr Status blieb, trotz aller wettbewerbsrechtlichenÄnderungen -in erster Linie zulasten der Händler -unangetastet. Sie sind berechtigt, im Namen ihrer Kunden Neuwagenkäufe und die damit zusammenhängende Verkaufsabwicklung durchzuführen. Das betrifft auch das Recht, für ihre Kunden die gesamte finanzielle Abwicklung durchzuführen. "AUTO&Wirtschaft" hat dafür schon vor Jahren ein spezielles Vertragsformular entwickelt -auch wenn es immer wieder Importeure gibt, die ihren Händlern Einschränkungen vorschreiben.
Hersteller haben keine Freude damit
Der EU-Kommission ist es darum gegangen, den Wettbewerb anzukurbeln. Die Markenhändler sollten aus dem engen Korsett der Hersteller befreit werden. Sie bekamen die Möglichkeit, mithilfe von Vermittlern Kunden außerhalb ihres eigenen Kundenstockes mit Neuwagen zu versorgen. Sehr zum Kummer der Hersteller, die ihre Absatzkanäle fest im Griff halten wollen und aus diesem Grundden Vermittlern feindlich gegenüberstehen. Deshalb schreiben sie ihren Händlern ganz genau vor, wie sie ihren Kontakt zu Vermittlern möglichst einschränken. Alles, was den Herstellern in den einschlägigen EU-Vorschriften in den Wettbewerbsregeln nicht ausdrücklich verboten ist, wird den Händlern vertraglich als Pflicht auferlegt. Die Hersteller benützen dafür selektive Vertriebssysteme, mit denen es Markenhändlern verboten wird, Neuwagen an Händler außerhalb des Markennetzes zu verkaufen. Diese Praxis ist erlaubt, soweit damit keine Vermittler behindert werden. Denn die handeln imNamen der Konsumenten und wer deren Rechte beschneidet, kommt mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt.
Was passiert, wenn der Händler gekündigt wird?
Besondere Brisanz erhält diese Regelung, wenn der Hersteller einem "Partner" den Händlervertrag kündigt. Eigentlich sollte er froh sein, wenn ihm dieser weiterhin seine Neuwagen verkauft. Aber genau das will er mit seiner Vertragskündigung im Sinne seiner "Netzplanung" unterbinden. Er hat einen anderen Liebling, demer diese Umsätze zukommen lassen will. Der Gekündigte wird so weit wie möglich erledigt. Er soll weder für die bisherige Marke noch für irgendeine Konkurrenz Autos verkaufen. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, als Vertragswerkstätte weiter zu arbeiten. Und als solcher steht es der Markenwerkstätte frei, nicht mehr für den bisherigen Geschäftsherrn tätig zu werden, sondern die Interessen seiner Kunden zu vertreten. Als Vermittler, der durch die EU-Regelung wettbewerbsrechtlich mehr Freiheiten hat, als der Hersteller seinen vertraglich gebundenen Partnern einräumt.
Wie wird fakturiert?
So kann der Hersteller seinen B-Händlern oder Agenten vorschreiben, dass diese nicht direkt an ihre Kunden fakturieren dürfen. Bei manchen Marken -etwa Mercedes -ist das eine Selbstverständlichkeit . Mercedes-Vermittlern kann eine derartige Pflicht jedoch nicht auferlegt werden. Darum ist für kleinere Betriebe die Funktion alsVermittler attraktiver als ein Agentenvertrag des Herstellers. Deshalb versuchen diese, ihre Händler unter Druck zu setzen. Etwa Kia, indem Händler aufgefordert werden, nicht an Vermittler zu fakturieren. Rechnungen seien ausschließlich direkt an die Endkunden auszustellen, sonst sei "dieser Prozess widerrechtlich und kann zu kartellrechtlichen Verfahren führen."
BMW macht das subtiler: Mittels Sideletter müssen sich die Händler der bayerischen Marke vertraglich verpflichten, keine Geschäfte außerhalb des ihnen zugewiesenen Gebietes zu machen. Wer das dennoch macht, bekommt diese Fahrzeuge nicht bonifiziert. Unangenehmer Nebeneffekt: Durch die damit verbundene Spannenreduzierung ist der Verkauf über einen externen Vermittler für einen Händler kein Geschäft mehr.
Vertrag wurde von Konsumentenschützern geprüft
Der Mustervertrag von "AUTO&Wirtschaft" ermöglicht es Markenwerkstätten, für ihre Marke als Vermittler zu fungieren. Als Vorbild dienten die Vollmachtsformulare der Rechtsanwälte. Die Konsumentenschützer der zuständigen Ministerien, der Arbeiterkammer und Autofahrerclubs haben das Vertragsmuster geprüft und dessen Anwendung begrüßt.Dank der Vertragsgestaltung haftet dem Kunden nicht nur der Händler, sondern auch der Vermittler für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages.
Der Vermittler kann seinem Kunden auch die vollen Garantieleistungen des Herstellers erbringen - schließlich ist er als Vertragswerkstätte vom Hersteller dazu sogar verpflichtet. Wobei es sich nach wie vor um die Vermittlung eines Verkaufs handelt - und nicht um den Verkauf eines Neuwagens an einen Vermittler. Auch wenn das Fahrzeug an eine Werkstätte als Vermittler fakturiert wird. Diese wird damit - wie etwa auch ein bevollmächtigter Rechtsanwalt - nicht einen einzigen Augenblick Eigentümer dieses Fahrzeugs. Somit liegt nach den Vertragsbestimmungen des A&W-Mustervertrages auch kein unzulässiger Verkauf an einen Wieder verkäufer vor.
Händler gehen kein Risiko ein
Bei Vermittlungen mit "handgeschnitzten" Vermittlervollmachten gehen Händler das Risiko ein, vom Hersteller zur Ordnung gerufen zu werden. Bei Anwendung des von den Konsumentenschützern abgesegneten Mustervertrages ist das anders: Hier gehen nämlich die Hersteller bei Behinderungen ihrer Händler das Risiko ein, von Konsumentenschützern wegen Behinderung des freien Wareneinkaufsbelangt-zu-werden.
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