In der Kolumne "Der A&W-Papierkorb" sind Inhalte zu lesen, die zum
Schmunzeln anregen können, ohne dass sie unbedingt immer mit der
Automobilbranche zu tun haben.
Ist eine Leiche ein "Vorschaden"?
Jeder in der Branche hat schon davon gehört: Vom relativ neuen
911er-Porsche, der privat um 10.000 Euro oder einen anderen
lächerlich geringen Preis angeboten wird. Die Sache hat nur einen
Haken: Denn im Porsche riecht es unangenehm, weil in ihm zuvor ein
Leichnam gelagert wurde.
Jetzt gibt es sogar einen konkreten Fall, und zwar aus Deutschland:
Dort begehrte ein Mann die Rückabwicklung des Kaufs eines Porsche
Cayenne. Das Auto kostete 21 Tausender und im Kaufvertrag stand, dass
es keine Vorschäden gebe.
Doch bald nach dem Kauf bemerkte der neue Besitzer Verwesungsgeruch
und kam drauf, dass der Cayenne eine gewisse Vorgeschichte hatte:
Denn der frühere Besitzer war im Fahrzeug verstorben. Noch schlimmer:
Der Leichnam war vier Wochen im Fahrzeug gelegen, und das bei
Temperaturen von im Schnitt 18 Grad und bei geschlossenen Fenstern.
Die sterbliche Hülle war in dieser Zeit teilweise verwest.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Nun behauptete der neue Käufer, dass die ausgetretene
Körperflüssigkeit durch die Innenverkleidung gedrungen sei und Teile
der Elektronik beschädigt habe. Nachdem die anfangs von der
Vorbesitzerin verlangte Nachbesserung nicht zustande kam, erklärte er
den Rücktritt vom Kaufvertrag.
So kam es zum Gerichtstermin vor dem Landgericht Hannover: Dieses
urteilte, dass eine vier Wochen im Fahrzeug befindliche Leiche sehr
wohl ein "offenbarungspflichtiger Vorschaden" sei. Daher habe der
Kläger nach Rückgabe des Autos Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises. Außerdem bekommt er die Inspektions- und
Reparaturkosten, die bisher angefallen sind, ersetzt.
Ob Blech oder Innenausstattung, ist egal
Anzunehmen ist, dass auch einösterreichisches Gericht ähnlich
urteilen würde: Das heißt, dass Vorschäden nicht unbedingt aus einem
Verkehrsunfall stammen müssen. Es ist auch belanglos, ob die Schäden
am Blech aufgetreten sind oder ob die Innenausstattung betroffen ist.
Sobald der Verkäufer im Kaufvertrag bestätigt, dass es keinen
Vorschaden gibt, ist dies wie eine Garantievereinbarung zu bewerten.
Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist daher unwirksam.