Ist eine Leiche ein "Vorschaden"?

Jeder in der Branche hat schon davon gehört: Vom relativ neuen 911er-Porsche, der privat um 10.000 Euro oder einen anderen lächerlich geringen Preis angeboten wird. Die Sache hat nur einen Haken: Denn im Porsche riecht es unangenehm, weil in ihm zuvor ein Leichnam gelagert wurde.

Jetzt gibt es sogar einen konkreten Fall, und zwar aus Deutschland: Dort begehrte ein Mann die Rückabwicklung des Kaufs eines Porsche Cayenne. Das Auto kostete 21 Tausender und im Kaufvertrag stand, dass es keine Vorschäden gebe.

Doch bald nach dem Kauf bemerkte der neue Besitzer Verwesungsgeruch und kam drauf, dass der Cayenne eine gewisse Vorgeschichte hatte: Denn der frühere Besitzer war im Fahrzeug verstorben. Noch schlimmer: Der Leichnam war vier Wochen im Fahrzeug gelegen, und das bei Temperaturen von im Schnitt 18 Grad und bei geschlossenen Fenstern. Die sterbliche Hülle war in dieser Zeit teilweise verwest.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Nun behauptete der neue Käufer, dass die ausgetretene Körperflüssigkeit durch die Innenverkleidung gedrungen sei und Teile der Elektronik beschädigt habe. Nachdem die anfangs von der Vorbesitzerin verlangte Nachbesserung nicht zustande kam, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.

So kam es zum Gerichtstermin vor dem Landgericht Hannover: Dieses urteilte, dass eine vier Wochen im Fahrzeug befindliche Leiche sehr wohl ein "offenbarungspflichtiger Vorschaden" sei. Daher habe der Kläger nach Rückgabe des Autos Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Außerdem bekommt er die Inspektions- und Reparaturkosten, die bisher angefallen sind, ersetzt.

Ob Blech oder Innenausstattung, ist egal

Anzunehmen ist, dass auch einösterreichisches Gericht ähnlich urteilen würde: Das heißt, dass Vorschäden nicht unbedingt aus einem Verkehrsunfall stammen müssen. Es ist auch belanglos, ob die Schäden am Blech aufgetreten sind oder ob die Innenausstattung betroffen ist. Sobald der Verkäufer im Kaufvertrag bestätigt, dass es keinen Vorschaden gibt, ist dies wie eine Garantievereinbarung zu bewerten. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist daher unwirksam.