Die Nutzung von Fahrzeugmarken steht im Mittelpunkt des Interesses von Kfz-Betrieben. Vor allem markenungebundene Betriebe suchen oft nach einer Möglichkeit, ihre Leistungen adäquat zu bezeichnen und zu bewerben. Dabei müssen freilich die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes beachtet werden.
Eine Frage des Vertrags
Das Logo eines Kfz-Herstellers ist in der Regel gleich mehrfach rechtlich geschützt, und zwar als Bildmarke und/oder als Wort-Bild-Marke. Markennamen sind als Wortmarke geschützt. Dieser Markenschutz kann in Form der nationalen Marke, der Unionsmarke sowie der internationalen Marke bestehen. Als Markeninhaber kann der Fahrzeughersteller entscheiden, wer seine Marke in welcher Art und Weise nutzen darf. Dies geschieht meist im Händler- oder Werkstättenvertrag sowie in einer allenfalls vorliegenden Regelung zur Markenverwendung. Händler erhalten dabei oft weitergehende Rechte als Werkstätten.
Teure Verfahren
Liegt keine derartige Vereinbarung vor, kann der Hersteller dem Unberechtigten verbieten, die Marke oder einähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen zu benutzen. Voraussetzung ist freilich, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Bei Verletzung der Markenrechte stehen dem Markeninhaber Ansprüche nach dem Markenschutzgesetz zu. Er kann eine Unterlassung der künftigen Nutzung, eine Beseitigung der markenverletzenden Sachverhalte, ein angemessenes Entgelt (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit das doppeltes Entgelt) sowie bei schuldhafter Markenverletzung anstatt dessen Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Der fürdie Markenverletzung verantwortliche Betrieb kann außerdem zu Rechnungslegung, Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen, Urteilsveröffentlichung und Kostenersatz verpflichtet werden. Zur Sicherung dieser Ansprüche wird üblicherweise eine einstweilige Verfügung eingebracht.
Für markenrechtliche Klagen und einstweilige Verfügungen ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und Immaterialgüterrechtes ist eine Bemessungsgrundlage von 43.200 Euro festgelegt, sodass Kosten aus markenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten relativ rasch hohe Beträge erreichen können.
Gesetzliche Ausnahme zur Markennutzung
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass es Fälle gibt, in denen eine Nutzung der Marke auch durch Personen zulässig sein muss, die vom Markeninhaber keine vertragliche Berechtigung erlangt haben. So ist im Markenschutzgesetz geregelt, dass die Marke dem Markeninhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, "die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht."
Diese Regelung ermöglicht es markenungebundenen Betrieben, zum Beispiel in ihrer Werbung oder auf ihren Websites anzukündigen, dass sie Servicearbeiten für Fahrzeuge der Marken Mercedes oder Audi anbieten oder diese gebraucht verkaufen. Die Kfz-Betriebe dürfen unter diesen Voraussetzungen die Wortmarke des Herstellers nutzen. Bestünde diese Regelung nicht, müssten die Betriebe reichlich nebulös darauf verweisen, Verkauf oder Wartung "von Fahrzeugen mit Stern aus Stuttgart" oder "Autos mit 4 Ringen aus Ingolstadt" anzubieten.
Höchstrichter am Wort
Über die Tragweite dieser EU-weit identen Regelung - vor allem über die Frage der Berechtigung der Bildmarke - werden regelmäßig Gerichtsstreitigkeiten zwischen Markeninhaber und Markenverwender geführt, die Niederschlag in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden. Die heimischen Höchstrichter haben in der Vergangenheit unter anderem entschieden, dass die vorliegende Regel als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist, sodass nicht jegliche gewünschte Markennutzung in die Ausnahmeregel hineininterpretiert werden kann (17 Ob 28/08d). Zudem darf die Marke nicht so benützt werden,dass der Durchschnittsverbraucher von einer Handelsbeziehung zwischen Markeninhaber und Unternehmer ausgeht, was im Regelfall dann nicht anzunehmen ist, wenn eine andere Gestaltung gewählt wird (17 Ob 19/11k).
Die Benutzung der Marke durch einen Dritten als Hinweis auf die Bestimmung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen ist notwendig, wenn dies praktisch das einzige Mittel ist, derÖffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (4 Ob 211/15f). Andererseits hat der OGH die Nutzung einer Bild-oder Wortbildmarke durch einen Chip- Tuning-Betrieb als im Regelfall nicht erforderlich und daher unzulässig bezeichnet: Der Tuner hätte die Bestimmung der Waren (Mikrochips) und Dienstleistungen (Tuning) schon allein dadurch angeben können, dass er die Marken-und Typenbezeichnungen jener Fahrzeuge nennt, für die Leistungen erbracht werden. Das zusätzliche Zeigen von Bild-oder Wortbildmarken, konkret des Mazda-Logos, war für die Höchstrichter nicht erforderlich (17 Ob 28/08d).
Aktuelles Urteil aus Deutschland
Dies entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-228/03) und der Rechtspraxis in Deutschland. So entschied etwa das Thüringer Oberlandesgericht im Mai 2016, dass die Nutzung des Hyundai-Logos an der Gebäudefassade, an einem Pylon auf dem Firmengelände und auf dem Briefbogen ohne vertragliche Berechtigung dazu unzulässig ist (2 U 514/15). Schon 2011 hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem Streit zwischen der Volkswagen AG und A.T.U aufgrund der Verwendung der Bildmarke VW beschäftigt (I ZR 33/10). Eine Verletzung der Marke wurde bejaht, zumal A.T.U auch die Möglichkeit gehabt hätte, zur Beschreibung desGegenstands der angebotenen Dienstleistungen auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückzugreifen.
Vorsicht ist angebracht
Diese Urteile zeigen, dass vor der Nutzung von Herstellermarken eine sorgsame Prüfung des Sachverhalts nötig ist. Vertragshändler und Vertragswerkstätten tun gut daran, die vertraglichen Regeln zur Markennutzung einzuhalten. Markenungebundene Betriebe sollten davon Abstand nehmen, Logo, Schriftzug oder sonstige grafische Bestandteile geschützter Marken zu verwenden. Keinesfalls dürfen sie den Eindruck erwecken, in vertraglicher Beziehung mit dem Markeninhaber zu stehen. Im Zweifelsfall sollten Marketingkonzepte und Werbematerialien vor Beauftragung einer juristischen Prüfung unterzogen werden, um böse - und teure - Überraschungen zu vermeiden.
Inspiration durch Austausch
Der Unternehmertag von Obereder/Castrol findet heuer am 28. und 29. November im Kitzbüheler Henri Country House statt.