Nicht immer erhält der Autohändler die Möglichkeit, einen während der
Gewährleistungszeit auftretenden Defekt zu reparieren. Im Einzelfall
ist eine sofortige Wandlung zulässig. Das zeigt ein besonders krasser
Fall aus Deutschland.
Exakt 5.000 Euro betrug der Kaufpreis für jenen Opel Zafira, den eine
deutsche Kundin am 3. August 2012 bei einem Gebrauchtwagenhändler
erwarb. Zu diesem Zeitpunkt hatte das 13 Jahre alte Fahrzeug rund
144.000 Kilometer auf dem Tacho. Wie im Kaufvertrag vereinbart, wurde
eine aktuelle Hauptuntersuchung des TÜV ("HU neu") vorgenommen und
das Fahrzeug erhielt eine entsprechende TÜV-Plakette. Doch einen Tag
nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach: Eine Fahrzeuguntersuchung
folgte und die Käuferin erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012
die Anfechtung des Kaufvertrags. Sie argumentierte mit arglistiger
Täuschung und Rücktritt und stützte sich auf die bei der Untersuchung
festgestellte erhebliche und die Verkehrssicherheit beeinträchtigende
Korrosion an den Bremsleitungen. Der Händler bestritt arglistige
Täuschung und sagte, dass die Käuferin ihm keine Gelegenheit zur
Nacherfüllung gegeben habe, weshalb der Rücktritt unwirksam sei.
Vertragsrücktritt wegen Vertrauensverlust
Die deutschen Gerichte gaben der Frau in allen Instanzen Recht und
begründeten dies mit dem erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug
war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit
aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in
einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des
Kaufvertrags rechtfertigte.
Die Frau war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt
berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach deutschem Recht (§
440 BGB) unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände habe
die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit
und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und
habe sich daher nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen
müssen, wie schlussendlich der Bundesgerichtshof (VIII ZR
80/14,15.04.2015) feststellte.
Wandlung ohne Verbesserungsversuch
Der dem Urteil zugrundeliegende Mangel könnte auch in Österreich
sofort mit Rückabwicklung des Kaufvertrages ("Wandlung") geltend
gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des §932 Abs. 4 ABGB
vorliegen. Demnach ist eine Wandlung etwa dann zulässig, wenn
Verbesserungsversuche für den Käufer mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen,
in der Person des Verkäufers liegenden Gründen unzumutbar sind.