Als Wolfgang Denzel den gleichnamigen Autohandelskonzern gründete, waren für Händlerund Werkstättenverträge noch 4 Seiten ausreichend. Heute haben bei der Vertragsgestaltung nicht mehr lokale Importeure, sondern die globalen Automobilkonzerne das Sagen. Das gilt auch für Denzel mit seinen beiden Importmarken Hyundai und Mitsubishi.

Konkrete Anlässe

Das Positive vorweg: Im soeben zur Unterschrift ausgesandten neuen Hyundai-Werkstättenvertrag wurden die Bestimmungen des Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetzes (KraSchG) korrekt berücksichtigt. Dieses Gesetzeswerk enthält bekanntlich einige jener Rechte, die auf europäischer Ebene durch das Auslaufen der Kfz-GVO verloren gingen. Das hätte sich zwar mit einer einfachen Ergänzung des alten Vertrages bewerkstelligen lassen. Für Importchef Mag. Roland Punzengruber war jedoch ausschlaggebend, dass die Marke nun auch leichte Nutzfahrzeuge im Programm hat. Die gab es auch schon im alten Vertrag -allerdings nur am Papier. "Deshalb haben wir die Standards nicht exekutiert", soPunzengruber. Nun werde aber im Rahmen der "qualitativen Selektion" genau geschaut, wer tatsächlich über die für das Transportergeschäft erforderlichen Hebebühnen, Prüfstände und so weiter verfügt.

Neue Rahmenbedingungen für Vermittler

Ersatzlos gestrichen wurde die bisherige Berechtigung der Werkstätten, Neufahrzeuge "auszustellen und zu bewerben, um Kunden zum Kauf von Hyundai-Fahrzeugen bei einem Hyundai-Vertragshändler zu motivieren" (Punkt C8 des alten Vertrages). Durch die Möglichkeit, mit Neuwagenvermittlungen zusätzlich Geld zu verdienen, ähnelten die Werkstätten den "Agenten", wie sie auch bei anderen Marken üblich sind. Mit diesem zweistufigen System könnte nun Schluss sein, denn ein Neuwagenverkauf ohne Ausstellungsfahrzeuge ist schwer vorstellbar.

"In puncto Vertriebssystem hat sich mit dem neuen Vertrag nichts geändert", bestreitet Punzengruber diese Schlussfolgerung. Es wurde den Werkstätten zwar vertraglich die ausdrückliche Berechtigung zur Ausstellung von Neufahrzeugen entzogen. Es wurde ihnen eine derartige Ausstellung von Neufahrzeugen aber auch nicht untersagt. Damit steht es Händlern weiterhin frei, sich zur Verkaufsankurbelung Werkstätten als Vermittler anzulachen.

Kein Ausgleichsanspruch für Werkstätten

Ein Grund für diese Änderung könnte darin liegen, dass bei Beendigung eines Händlervertrages für den Verlust des Kundenstocks ein Ausgleichsanspruch fällig wird -vor allem deshalb, da der Importeur mit diesen Kunden auch künftig Geld verdienen wird. Das gilt allerdings nur für den Neuwagenverkauf -undnur dann, wenn der Neuwagenverkäufer seinem "Geschäftsherrn" die Kundendatenbank zur Verfügung stellen muss. Genau das war aber schon bisher im Werkstättenvertrag verankert: "Die Werkstätte gewährt dem Importeur eine unwiderrufliche, kostenlose, frei übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Erfassung dieser Informationen und zur Nutzung sämtlicher Kundendaten für ihre eigenen Zwecke."

Im Gegensatz zum Händlervertrag gibt es bei der Kündigung eines Werkstättenvertrages keinen Ausgleichsanspruch. Trotzdem kann der "Geschäftsherr" mit diesen Kundendaten weiter arbeiten und mit diesen Kunden weiter Geschäfte machen. Nachdem die ehemals vertraglich verankerte Neuwagenausstellung gestrichen wurde,wird freilich keine gekündigte Werkstätte mehr auf die Idee kommen, daraus einen Ausgleichsanspruch abzuleiten.

Abnahmeverpflichtung für Ersatzteile

Nichtsdestotrotz sind die Servicepartner wie Handelsvertreter in das Vertriebssystem des Herstellers eingebunden. "Die Werkstätte verpflichtet sich, möglichst viele Hyundai-Ersatzteile und Hyundai-Zubehör zu verkaufen, mindestens jedoch die mit dem Importeur vereinbarte Mindestzahl", heißt es im Vertrag. Wie in den Händlerverträgen wird fixiert, dass "zumindest 30 Prozent des gesamten Werts der von der Werkstätte bezogenen Ersatzteile" von Hyundai stammen und vom Importeur gekauft werden müssen. Wenig überraschend wird hinzugefügt: "Der Werkstätte steht es jedoch frei, mehr als 30 Prozent Hyundai-Ersatzteile zu beziehen."

Strenge Standards

Wie bei allen Marken wird auf die Einhaltung der Standards besonderer Wert gelegt. "Die Führung der Betriebsstandorte erfordert die uneingeschränkte Erfüllung der anwendbaren Standards. Die Nichterfüllung berechtigt den Importeur nach seinem alleinigen Ermessen die Genehmigung für den Betriebsstandort zurückzuziehen oder zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages", heißt es im Vertrag. Wer trotz Aufforderung nicht innerhalb von 60 Tagen alle Vorgaben des Importeurs erfüllt, kann ersatzlos aus dem Netz fliegen.

So eng will man beim Importeur den juristischen Text freilich nicht ausgelegt sehen. "Es sollte nicht für jeden Tür und Tor geöffnet werden", möchte Punzengruber seine vorhandenen treuen Werkstättenpartner vor einer unkontrollierten Erweiterung des Netzes schützen -wobei er jedoch gleichzeitig klar macht, dass bei einer gefragten Marke wie Hyundai "jeder seine Rechte und Pflichten einhalten muss".

Verpflichtende Zusatzvereinbarungen

Wie weit diese Pflichten in Zukunft gehen werden, ist aus dem neuen Servicevertrag freilich nicht absehbar. Jeder Partner muss eine kryptische Generalklausel akzeptieren: "Die Werkstätte ist verpflichtet, auf Verlangen des Importeurs Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag in der vom Importeur vorgegeben Form abzuschließen." Eingeschränkt wird diese Generalvollmacht nur dadurch, dass dem Betrieb dadurch "keine unbilligen Belastungen auferlegt werden".

Dieösterreichischen Kfz-Betriebe scheinen derartig strikte Bestimmungen freilich gewöhnt zu sein. Alle Hyundai-Werkstätten, die im Netz bleiben wollten, haben den neuen Vertrag kommentarlos unterschrieben.