Kleine Pannen und Fehler beiÄnderungen rund um die Gesetzesmaterien
des KFG haben bereits Tradition. Der Vorschlag, dieses Gesetz -so wie
es ist -mit einem Stichtag einzumotten und ab dann nur noch
unveränderte Änderungen der relevanten EU-Richtlinien und
ECE-Regelungen zu veröffentlichen, wird trotzdem ungehört verhallen,
würde es doch einige Beteiligte den Job kosten.
So werden wir halt
weiter mit den kleinen Schwächen leben müssen.
Es beginnt mit der Suche nachÄnderungen und Novellen im RIS, dem
offiziellen Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts, auf
welches auch das Verkehrsministerium BMVIT hinsichtlich der
jeweiligen Letztfassung verweist. Die offizielle Abkürzung für
Kraftfahrgesetz lautet KFG. Wer dieses Suchwort ins RIS eingibt, wird
dieletzte Änderung im Jahr 2013 finden, sprich sechs Änderungen
werden vermisst. In den Genuss der Änderungen bis zum Jahr 2015 kommt
nur, wer den vollen Titel Kraftfahrgesetz eingibt. Da hat wieder
irgendwer die Abkürzung im Titel (wie bei KFG-Novellen üblich)
vergessen, wie sollte es dann der Computer im RIS wissen. Die
Aufhebung des Paragraphen über die Handhabung von Fahrzeugen mit
ausländischen Kennzeichen, welche von im Inland wohnhaften Personen
benutzt werden, durch den Verfassungsgerichtshof fällt allerdings bei
beiden Suchvorgängen unter den Tisch.
Die letzten KFG-Änderungen des Jahres 2015 betreffen
Wunschkennzeichen und die Gesamtgewichte von Omnibussen und
Betonmischern. Zweiachsige Omnibusse dürfen 19.500 kg und mehr als
dreiachsige Betonmischer 36.000 kg Gesamtgewicht haben. Wer nun
anlässlich der Gewichtsänderungen auf die Idee kommt, in den
betreffenden § 4 der konsolidierten Fassung des KFG hineinzublicken,
wird sich bei Absatz (8) fragen, ob die Angaben für Meter (m) nun in
Millimeter (mm) zu messen sind, hier fanden wundersame
m-Verdoppelungen statt. Entweder blieb einem Beamten die
Computertastatur hängen oder selbiger verfiel über dem Buchstaben m
in einen Sekundenschlaf. Korrekturlesen scheint schon lange
abgeschafft, wie sonst wären Umbenennungen von Scheinwerfern in
Schweinwerfer oder falsche Zitate von Betriebserlaubnis-Richtlinien
möglich gewesen. Wäre nicht schlimm, würden solche Fehler nicht
wieder offizielle Änderungen des KFG oder KDV nach sich ziehen.
Irgendwie muss die Bürokratie am Leben erhalten werden.
Das Verbot der Lächerlichkeit oder Anstößigkeit von Wunschkennzeichen
wurde ausgedehnt auf Buchstaben und Ziffern unter Einbeziehung der
Behördenbezeichnung. Wunschkennzeichen haben eine mit 15 Jahren
begrenzte Gültigkeit. Beim Antrag auf Verlängerung kann es passieren,
dass jetzt etwas lächerlich ist, was früher nicht so war. Wir leben
schon in einer Zeit ohne Humor, wenn wir nicht einmal mehr über ein
Wunschkennzeichen lachen dürfen.
Die 61. KDV-Novelle 2015 befasst sich weitgehend mit den Vorschriften
zur Erlangung des Motorrad-Führerscheins und den dazu vorgesehenen
Unterrichtseinheiten.
Die größten Änderungen hat die Prüf-und Begutachtungsstellen
Verordnung PBStV erfahren. Berufsgruppen, die als geeignete Personen
für die Prüfung von Krafträdern oder Anhängern fungieren, können nun
alle Fahrzeuge dieser Typen ohne Beschränkung von Hubraum oder der
Gesamtgewichte überprüfen. Die Bezeichnung der jeweiligen
Berufsgruppen wurde dem letzten Stand angepasst. Die ehemals als
Hologramm bezeichneten Sicherheitsmerkmale auf den Prüfplaketten
heißen nun gelaserte Sicherheitsbilder, wobei wichtig ist, dass
Plaketten mit Folien älterer Bauart nur mehr bis Ende Mai 2016
verwendetund auf Fahrzeugen angebracht werden dürfen. Auch bei den
EDV-Programmversionen zur Erstellung der Begutachtungsformblätter ist
Vorsicht geboten, ab August 2016 muss der Zugriff auf abgeschlossene
Nachprüfungen möglich sein. Die Vorgangsweise bei teilweise negativen
Ergebnissen, die im Zeitraumvon 4 Wochen zu Nachprüfungen führen,
wurde in einen eigenen Absatz gefasst. Es müssen nicht sämtliche
Prüfpositionen nachgeprüft werden, sondern nur die beanstandeten
Punkte. Breiter Raum ist der Prüfung von Fahrtschreibern und
Kontrollgeräten gewidmet, wobei dies eine Materie für besonders
spezialisierte Unternehmen und von geringerem allgemeinem Interesse
ist.