Bei einem Gebrauchtwagenkauf wurden Gewährleistung und Haftung umfassend -also auch für Körper-und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden -ausgeschlossen. Dies ist unzulässig, wie der BGH in einer im Februar ergangenen Entscheidung (VIII ZR 26/14) festgehalten hat.

Kaufvertrag als "Blankoscheck"

Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2007 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000,00 Euro. Der Kaufvertrag enthielt einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug "gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbareund unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, frühere Unfälle und etwa auftretende Schäden infolge früherer Unfälle" zum Verkauf gelangt.

Auf der Rückseite des Kaufvertrages hieß es zudem: "Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel [ ]."

Motorschaden nach einem Tag

Der gebrauchte Mercedes wurde am 12. Oktober 2007 mit 59.000 Kilometern am Tachoübergeben. Einen Tag später bemerkte der Käufer ein Klackern des Motors und erklärte wenig überraschend, das Fahrzeug habe bereits bei Übergabe einen Motorschaden aufgewiesen. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Sache fand über das Landgericht Erfurt und das Oberlandgericht Jena seinen Weg zum Bundesgerichtshof (BGH)H, dem deutschen Höchstgericht in Zivilsachen. Der BGH folgte dem Käufer und hielt fest, dass der formularmäßige Ausschluss der Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht standhält und deshalb unwirksam ist.

"Nach deutschem Zivilrecht ist eine umfassende Freizeichnung in AGB und Vertragsmustern, nach der die Haftung auch für Körper-und Gesundheitsschäden sowie sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam", erklärt der Wiener Fachjurist Dr. Johannes Öhlböck: "Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist."

Österreichische Bestimmungen

InÖsterreich ist die Situation weitestgehend vergleichbar, erläutert Öhlböck: "Bei Kfz, die älter als ein Jahr sind, darf die Gewährleistung auch gegenüber Konsumenten auf ein Jahr verkürzt werden. Gegenüber Unternehmern, vor allem Händlern, ist ein gänzlicher Ausschluss zulässig."

Ein Schadenersatz gegenüber Konsumenten darf nur in engem Bereich ausgeschlossen werden, zum Beispiel für leichte Fahrlässigkeit. "Gegenüber Unternehmern ist ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig. Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung ist aber selbst in diesen Fällen widerrechtlich", so der Experte. (RED)