Wer ein Fahrzeug an ein Unternehmen verkauft, kann bekanntlich die
Gewährleistung ausschließen. Weiterreichende Ansprüche werden davon
jedoch nicht berührt, wie aus einer auch für Österreich relevanten
Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs hervorgeht.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf wurden Gewährleistung und Haftung
umfassend -also auch für Körper-und Gesundheitsschäden sowie grobes
Verschulden -ausgeschlossen. Dies ist unzulässig, wie der BGH in
einer im Februar ergangenen Entscheidung (VIII ZR 26/14) festgehalten
hat.
Kaufvertrag als "Blankoscheck"
Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2007 erwarb der Kläger von dem
Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 55 AMG zum Preis von
33.000,00 Euro. Der Kaufvertrag enthielt einen formularmäßigen
Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug "gebraucht, wie
ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im
Hinblick auf sichtbareund unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich
des Kilometerstandes, frühere Unfälle und etwa auftretende Schäden
infolge früherer Unfälle" zum Verkauf gelangt.
Auf der Rückseite des Kaufvertrages hieß es zudem: "Das Fahrzeug ist
verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf
Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich
zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als
auch wegen verborgener Mängel [ ]."
Motorschaden nach einem Tag
Der gebrauchte Mercedes wurde am 12. Oktober 2007 mit 59.000
Kilometern am Tachoübergeben. Einen Tag später bemerkte der Käufer
ein Klackern des Motors und erklärte wenig überraschend, das Fahrzeug
habe bereits bei Übergabe einen Motorschaden aufgewiesen. Er
verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Sache fand über
das Landgericht Erfurt und das Oberlandgericht Jena seinen Weg zum
Bundesgerichtshof (BGH)H, dem deutschen Höchstgericht in Zivilsachen.
Der BGH folgte dem Käufer und hielt fest, dass der formularmäßige
Ausschluss der Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
"Nach deutschem Zivilrecht ist eine umfassende Freizeichnung in AGB
und Vertragsmustern, nach der die Haftung auch für Körper-und
Gesundheitsschäden sowie sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden
ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders unwirksam", erklärt der Wiener
Fachjurist Dr. Johannes Öhlböck: "Dies gilt selbst dann, wenn der
Käufer nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist."
Österreichische Bestimmungen
InÖsterreich ist die Situation weitestgehend vergleichbar, erläutert
Öhlböck: "Bei Kfz, die älter als ein Jahr sind, darf die
Gewährleistung auch gegenüber Konsumenten auf ein Jahr verkürzt
werden. Gegenüber Unternehmern, vor allem Händlern, ist ein
gänzlicher Ausschluss zulässig."
Ein Schadenersatz gegenüber Konsumenten darf nur in engem Bereich
ausgeschlossen werden, zum Beispiel für leichte Fahrlässigkeit.
"Gegenüber Unternehmern ist ein weitergehender Haftungsausschluss
zulässig. Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung ist aber selbst in
diesen Fällen widerrechtlich", so der Experte. (RED)