Im März 2012 erwarb der spätere Kläger bei einem der Redaktion bekannten burgenländischen Markenhändler einen 240 PS starken Lancia Thema 3,0 L CRD Platinum. Das Auto war zur Verwendung als Taxi bestimmt und wurde um 50.400 Euro verkauft. In der Folge wurden vom Käufer Mängel erkannt, die nach der Rückstellung zum Autohaus auch behoben wurden - nämlich Defekte am Tempomaten (automatisches Ausschalten) und am Navigationsgerät sowie ein sich lösender Turboschlauch.
Fehler am Assistenzsystem
Ein Mangel wurde auch nach mehreren Versuchen nicht behoben, nämlich das alle 300 bis 400 Kilometer auftretende Aufblinken der Leuchte des Totwinkelassistenten am Armaturenbrett, verbunden mit einem zweimaligen kurzen Piepton und einem Aufleuchten des Signallichts am linken Außenspiegel.
Die Funktion des Totwinkelsystems war dadurch allerdings nicht beeinträchtigt: Befand sich tatsächlich ein Fahrzeug im toten Winkel, blinkte die gelbe Lampe am Außenspiegel. Am 17. Juli 2012 (am Tacho standen bereits 22.904 Kilometer) beauftragte der Käufer eine nochmalige Behebung, erklärte dann aber sieben Tage später, den Kaufvertrag rückabwickeln zu wollen.Tatsächlich wurde der Fehler Ende Juli durch Austausch der Batterie behoben.
Montags-oder Zitronenauto?
Der Käufer klagte das Autohaus und behauptete, es liege wahrhaftig ein Montags-oder Zitronenauto vor. Er verlor in allen drei Instanzen. Der Oberste Gerichtshof (1 Ob 139/14v) hielt im Einklang mit Gesetz und ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Gewährleistungsfällen zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangt werden kann. Ist das unmöglich oder unverhältnismäßig, hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder - falls kein geringfügiger Mangel vorliegt - das Recht auf Wandlung (Rückabwicklung). Zudem konnte der Käufer nicht nachzuweisen, dass weitere von ihm behauptete Mängel (akustische Warnhinweise, Leistungsverlust, ansteigender Verbrauch, Kommunikationsmodul, USB-Kommunikation) an seinem Lancia Thema tatsächlich vorlagen.
Das Gericht sprach klar aus, dass der Werkstätte eine angemessene Frist zur Reparatur zustand, nach der das Fahrzeug auch Ende Juli mängelfrei war. Für eine Überschreitung der angemessenen Reparaturfrist wäre der Käufer beweispflichtig gewesen. Die Einstufung der alle 300 bis 400 Kilometer aufgetretenen Phantomalarme des Totwinkelassistenten sei geringfügig, bei einem ansonsten intakten Taxi-Pkw jedenfalls vertretbar.
Dokumentation ratsam
Die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage bietet insofern Vorteile für Kfz-Betriebe, als diesen grundsätzlich ein Recht auf Reparatur (Verbesserung) zusteht und dafür auch eine angemessene Frist gewährt werden muss. Dies ist ein in der Praxis sehr bedeutsames Recht: Schließlich ist ein Mangel nicht sofort offensichtlich und ein Kfz-Betrieb benötigt ausreichendZeit für sachkundige Arbeiten.
Dennoch sollten Kfz-Betriebe einen wichtigen Aspekt berücksichtigen: Gesetzte Fristen sind ernst zu nehmen, da ansonsten kostenpflichtige Ersatzvornahmen durch Dritte oder im schlimmsten Fall eine Rückabwicklung droht. Ist es innerhalb der gesetzten Frist unmöglich, einen Mangel zu beheben, sollte dies dokumentiert werden.
Die kompetente Argumentation
Wachsende Öl-Komplexität hilft den Profis. Im Kundengespräch braucht es dafür Kompetenz, Glaubwürdigkeit und Beratung.