Ein schuldlos beendeter Händlervertrag beschert dem ausscheidenden Autohändler einen Ausgleichsanspruch. Dessen Höhe ist immer strittig. Die Zahlungsangebote der Importeure halten sich stets in bescheidenen Grenzen. Sie argumentieren, dass die Händler beim aufrechten Vertrag am Neuwagenverkauf nichts verdient haben. Daher gibt es auch beim Vertragsende keinen Provisionsausfall -daher nur einen minimalen Ausgleichsanspruch. Der EuGH hat schon vor einigen Jahren klargestellt, dass diese Milchmädchenrechnung falsch ist. Dr. Christian Genzow, Deutschlands bester Experte fürs Händlervertragsrecht, analysierte für AUTO&Wirtschaft die Rechtslage.

Genau festgelegtes Verfahren

Das Urteil des EuGH C-348/07 ist klar und verständlich: Das europäische Handelsvertreterrecht ist, insbesondere beim Schutz des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung, zwingendes Recht. "Daher haben die Mitgliedstaaten, was den Ausgleich wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses betrifft, nur innerhalb des durch die Art. 17 und 18 der Richtlinie festgelegten Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs." Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zeigt, dass wir in Österreich das bisher nicht so eng gesehen haben. Der EuGH liefert uns auch gleich eine Gebrauchsanleitung: "Das geregelte Verfahren läuft in drei Stufen ab.

Auf der ersten geht es zunächst um die Quantifizierung der Vorteile des Unternehmers aus den Geschäften mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden gemäß Art. 17 der Richtlinie.

Auf der zweiten Stufe wird dann geprüft, ob der Betrag, der sich auf der Grundlage der genannten Kriterien ergeben hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der dem Handelsvertreter entgangenen Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Schließlich wird auf der dritten Stufe der Ausgleichsbetrag an der in der Richtlinie festgelegten Höchstgrenze gemessen, die nur dann relevant ist, wenn der sich aus den vorstehenden beiden Berechnungsstufen ergebende Ausgleichsbetrag sie übersteigt." Abschließend legt der EuGH klar, "dass Art. 17 nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird". Dies gelte vor allem, "wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind".

"Bis zur Höhe der festgelegten Obergrenze"

Er kritisiert dabei die nationalen Gesetzgeber und Höchstgerichte: "Der Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, um den dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung zustehenden Ausgleich aus Billigkeitsgründen gegebenenfalls anzupassen, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser Ausgleich ausschließlich nach unten angepasst werden darf. Eine solche Auslegung wäre eine unzulässige Auslegung zum Nachteil des Handelsvertreters, dessen Vertrag endet." Daraus folgt für den EuGH, "dass die Rechtsprechung bis zur Höhe der in der Richtlinie festgelegten Obergrenze" zu gehen hat, wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher sind als die geschätzten Provisionsverluste des Handelsvertreters.

Für den OGH war diese Entscheidung kein Grund, seine bisherige Judikatur zu revidieren. Erst vor einem Jahr (9 ObA 123/13y) kam er erneut zum Ergebnis, dass die Höhe des Ausgleichsanspruches ausschließlich vom jeweiligen Richter im freien Ermessen festzulegen sei. "Die Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung", wiederholten die Höchstrichter gebetsmühlenartig einen bereits vor Jahrzehnten aufgestellten Rechtssatz. Im konkreten Fall ging es um den Ausgleichsanspruch eines gekündigten Tankstellenpächters. Der diesen allerdings in althergebrachter Weise anhand seiner Provisionsverluste ermittelte. Das war vielleicht ein Fehler. Genzow weist nämlich darauf hin, dass es um diese nur sekundär gehe. "Auf der ersten Stufe gehe es um die Quantifizierung der Vorteile des Unternehmers aus den Geschäftenmit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden", erläutert er in seiner Abhandlung (IHR 4/2014). Somit hatte es der OGH leicht, die Argumente des Pächters gegen eine teilweise Klagsabweisung abzuschmettern: "Für den Standpunkt des Klägers ist aus der Entscheidung des EuGH C-348/07 nichts zu gewinnen. Darin wurde lediglich ausgesprochen, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht von vornherein mit seinen Provisionsverlusten begrenzt sein darf, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind. Eine derartige Begrenzung enthält §24 HVertrG aber nicht."

Unternehmervorteil

Dies stimmt. Tatsächlich war in Deutschland im Gesetz eine derartige Begrenzung vorgesehen. Die wurde nun beseitigt. Allerdings weist Genzow darauf hin, dass bei Klagen schon bisher immer nur der Provisionsverlust berechnet wurde. Das war schon bisher falsch. "Das Maß aller Dinge ist der Unternehmervorteil. Allenfalls -aber keineswegs zwingend -reduziert aufgrund von Billigkeitserwägungen, wozu auch die Provisionsverluste des Handelsvertreters eines von mehreren Kriterien sind."

Wie ermittelt der Gekündigte nun diese Unternehmervorteile? Genzow: Da der Händler nicht weiß, mit welcher Gewinnspanne sein Importeur kalkuliert, kann er diese frei einschätzen. Falls das bestritten wird, hat er einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmer, der eine Offenlegung vorzunehmen hat. In Österreichkann er auf Rechnungslegung klagen.

"Das ist insbesondere dann von Relevanz, wenn man sich das Folgegeschäft vor Augen hält. Der Kfz-Bereich hat damit zum Teil erheblich höhere Erträge." Die Lieferung von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien schlägt sich nach Genzows Analyse unmittelbar als Vorteil für den Unternehmer nieder. "Dieser Wert wird sogar den Wert des Ursprungsproduktes in aller Regel deutlich überschreiten." Aufgrund dieser "Unternehmervorteile" geht er davon aus, dass sich bei richtiger Würdigung des EuGH-Urteils der von den nationalen Gerichten den Händlern zugesprochene Ausgleichsanspruch weiter nach oben bewegen wird.