Eine Initiative, die auch für Österreich Vorbildwirkung haben könnte.

Interessant ist dieser praxisorientierte Erfahrungsaustausch auch deshalb, da die drei Veranstalter höchst unterschiedliche Interessen zu vertreten haben. Die gebundenen Markenhändler kämpfen für die Vertriebsmodelle ihrer Hersteller, die von den "Freien" schlicht und einfach als "Marktbehinderung" qualifiziert werden. Und beide trachten gemeinsam, von der Konsumenten-Lobby nicht zu sehr an dieWand gedrückt zu werden. Letztlich hängt es von den Urteilen der Gerichte ab, ob bei diesen Auseinandersetzungen das Pendel zugunsten der einen oder anderen Seite ausschlägt.

"Immer unverhohlener wird aus dem Lager der Hersteller-Kartelle zur rechtswidrigen Behinderung des freien Handels aufgerufen", richtet sich die Kritik von BVfK-Obmann Ansgar Klein nicht gegen seinen ZDK-Kollegen Ulrich Dilchert. Der kämpft im Interesse seiner Mitglieder selbst gegen die Kfz-Hersteller, um diesen eine größere unternehmerische Freiheit zu ermöglichen.

Ausreichender Wettbewerb?

"Es geht darum, den Verbrauchern den ungehinderten und freien Warenbezug innerhalb der EU zu ermöglichen", sehen sich Klein und Dilchert dabei durchaus im selben Boot. Der von Silvia Schattenkirchner vertretene ADAC kann dabei als lachender Dritter zusehen, da die Initiativen von ZDK und BVfK als Gegenpole zur Industrie für ausreichenden Wettbewerb in der Kfz-Branche sorgen.

Wenn Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking als einer der Väter des Autorechtstages über die "Praktische Handhabung der Sachmängelhaftung beim Kauf von Neu-und Gebrauchtfahrzeugen" referiert, lassen sich diese Ausführungen 1:1 auf Österreich übertragen. Schließlich haben beide Länder die entsprechenden EU-Richtlinien in gleicher Art und Weise ins nationale Recht umgesetzt.

Wie und in welcher Form lassen sich Gewährleistungsansprüche ausschließen? Vor allem, wenn sich bei entsprechender Aufklärung der Konsumenten sogar das in jedem Gebrauchtwagen schlummernde Risiko mitverkaufen lässt! Welche Gefahren entstehen, wenn eine unzureichende Aufklärung bereits wieder als "Mangelhaftigkeit" qualifiziert werden kann? Das sind keine rechtlichen Spitzfindigkeiten, sondern lauter Fälle, für die es in der deutschen Judikatur bereits bindende Entscheidungen gibt. Wer sie kennt, ist der Konkurrenz wahrscheinlich um eine Nasenlänge voraus.

Alle Experten vor Ort

Wann und unter welchen Umständen tappt ein Autohändler in die "Rücktrittsfalle"? Hat der Käufer dabei möglicherweise die Nachbesserungsmöglichkeit des Händlers außer Acht gelassen? Wie wirkt sich das auf den ihm dann noch verbleibenden Gewährleistungsanspruch aus? Der Vorteil eines solchen Autorechtstages ist, dass zur Beantwortung derartiger Fragen gleich Dr. Wolfgang Ball als Vorsitzender Richter des zuständigen Kfz-Senates beim Bundesgerichtshof zur Verfügung steht.

Der erklärte den staunenden Händlern und Juristen auch, wie es im Vorjahr zu den für den Autohandel höchst unerfreulichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes mit den Nummern C 65/09 und C87/09 kam. Diese haben zur Folge, dass der Verkäufer eines mangelhaften Ersatzteils dem Kunden auch den Austauschaufwand zu ersetzen hat. Auch dann, wenn der Kaufpreis dieses Ersatzteils nur einen Bruchteil der damit verbundenen Ein-und Ausbaukosten ausmacht. Wobei Ball bestrebt war, dieses EuGH-Urteil durch Berücksichtigung einer vom Gericht festzulegenden "Schmerzgrenze" etwas zu mildern.

Fragen für die tägliche Praxis

Gilt eine vom Kunden verlangte Nachbesserung bereits als Anerkenntnis dieser Reklamation? Eine in der Praxis täglich vorkommende Frage. Wie kann man dem vorbeugen, wenn manche Gerichte tatsächlich einen derart konsumentenfreundlichen Standpunkt vertreten? Einen Standpunkt, der die Kosten der Defektbehebung dem Händler "umhängt", auch wenn sich später herausstellt, dass die Reklamation auf keinen Fehlerdes Fahrzeugs, sondern des Fahrers zurückzuführen war. Wie weit muss sich ein Kfz-Unternehmer ununterbrochene Reklamationen des Kunden gefallen lassen? Schwebt über ihm stets das Damoklesschwert, bei einer Verweigerung der Erfüllung eines behaupteten Gewährleistungs-oder Garantieanspruches gleich auch für die Kosten einer Drittreparatur durch den vom Kunden beauftragten Konkurrenten aufkommen zu müssen?

Garantie oder Gewährleistung

Spannend ist auch die Parallelität vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht und den von den Herstellern gewährten Garantiezusagen. Ist es für den Händler günstiger, eine Reklamation über die Garantieschiene zu erledigen oder sollte er diese als Gewährleistungsfall behandeln? Vor allem, da es für mehrere fehlgeschlagene Verbesserungsversuche im Rahmen der Garantie nur die Sanktion einer neuerlichen Reparatur gibt. Beim Gewährleistungsrecht können dem Händler dann auch gleich Wertminderungs-oder Wandelungsansprüche ins Haus stehen.

Sowohl beim Neuwagen-als auch beim Gebrauchtwagenhandel ist der deutsche Markt zehn Mal größer als der österreichische. Das bedeutet, dass auch zehn Mal so viele Streitfälle bei den Gerichten landen. Mit dem Vorteil, dass beim nördlichen Nachbarn bereits viele Rechtsfragen geklärt sind, für die es bei uns noch keine Judikatur gibt. Der Blick über den Tellerrand kann den heimischen Händlern Anregungen geben, wie sie Autos verkaufen können, ohne danach durch Kundenreklamationen die Hosen zu verlieren. Weshalb "AUTO&Wirtschaft" künftig noch mehr als bisher über deutsche Lösungen beim strittigen Kfz-Recht berichten wird.