Ausschlaggebend sei die Schadensminderungspflicht, wie aus einem Revisionsurteil hervorgeht. Ein Geschädigter hatte sein Unfallfahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert von 800 Euro veräußert, obwohl in der Restwertbörse ein bindendes Angebot über 1.730 Euro abgegeben worden war. Bei der Schadensregulierung legte die Versicherung diesen Wert zugrunde, worauf der Kunde die Differenz einklagte, beim Bundesgericht aber schließlich abblitzte. Branchenanwalt Dr. Friedrich Knöbl erläuterte, dass das auch für Österreich relevante Urteil keinen Freibrief für Wrackbörsen darstelle.