Nach einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs können
Versicherungsnehmer im Allgemeinen nicht verpflichtet werden,
havarierte Fahrzeuge über Wrackbörsen zu veräußern. Im Einzelfall
kann dies jedoch erforderlich sein.
Ausschlaggebend sei die
Schadensminderungspflicht, wie aus einem Revisionsurteil hervorgeht.
Ein Geschädigter hatte sein Unfallfahrzeug zum vom Sachverständigen
ermittelten Restwert von 800 Euro veräußert, obwohl in der
Restwertbörse ein bindendes Angebot über 1.730 Euro abgegeben worden
war. Bei der Schadensregulierung legte die Versicherung diesen Wert
zugrunde, worauf der Kunde die Differenz einklagte, beim
Bundesgericht aber schließlich abblitzte. Branchenanwalt Dr.
Friedrich Knöbl erläuterte, dass das auch für Österreich relevante
Urteil keinen Freibrief für Wrackbörsen darstelle.