Eine institutionalisierte außergerichtliche Streitbeilegung kann wesentlich dazu beitragen, "Missverständnisse" rechtzeitig zu beseitigen. Die EU hat dazu nun einige rechtliche Vorschläge unterbreitet. * Künftig soll es bei jeder vertraglichen Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer möglich sein, sich an eine Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung (AS) zu wenden. Dazu sollen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit bestehender Stellen ausweiten oder neue Stellen einrichten. * Auslöser der Streitigkeit können nicht nur Beschwerden von Verbrauchern über Unternehmer sein, sondern auch Beschwerden von Unternehmern über Verbraucher. * Die Regelung soll sowohl für Kauf - als auch für alle Varianten von Werkverträgen gelten. * Für den grenzüberschreitenden Online-Verkauf wird es ein eigenes, von der Kommission verwaltetes elektronisches Beschwerdeverfahren geben. Diese Europäische Plattform soll kostenfrei und in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stehen. * Das nationale Verfahren soll für die Verbraucher leicht zugänglich und nur mit minimalen Kosten verbunden sein. * Dem nationalen Gesetzgeber wurde ausdrücklich das Recht eingeräumt, Unternehmer zur Teilnahmean derartigen Verfahren zu verpflichten. Er kann sogar soweit gehen, dem Ergebnis dieser Streitbeilegung bindende Wirkung zuzuerkennen. * Die Unternehmer werden jedenfalls verpflichtet sein, die Konsumenten sachdienlich und vollständig über die Möglichkeit dieser außergerichtlichen Streitbeilegung - und deren Rechtsfolgen - zu informieren. * Außerdem werden die Unternehmer die Verbraucher darüber informieren müssen, ob sie die Zuständigkeit einer AS-Stelle anerkannt haben oder nicht. Das sollte bereits auf der Homepage des Unternehmens ersichtlich sein. Diese Verpflichtung soll fürdie Unternehmer einen Anreiz darstellen, häufiger von AS-Stellen Gebrauch zu machen. * Weiters werden für diese AS-Stellen bestimmte Qualitätsgrundsätze wie Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness vorgegeben. Diese sollen auch behördlich überprüft werden, um so das Vertrauenin diese Institutionen sicher zu stellen. * Nicht unter den vorliegenden Vorschlag fallen daher von Unternehmern selbst betriebene Beschwerdestellen, in denen ausschließlich vom Unternehmer beschäftigte Personen mit der Streitbeilegung betraut sind.

Von den derzeit vorliegenden EU-Entwürfen bis zur bindenden Umsetzung in nationales Recht wird noch einige Zeit vergehen. Die Garanta-Versicherung hat in Österreich jedoch bereits einige Punkte der EU-Zielvorgaben in die Tat umgesetzt. Sie bietet den Unternehmen eine preisgünstige Rechtschutzversicherung, in welcher der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwingend vorgeschrieben ist. Mit einem von Garanta bezahlten Sachverständigenverfahren zur Klärung der Streitursachen können sich Händler und Kunden möglicherweise schon jetzt viel Zeit und Nerven sparen. (KNÖ)