Laut herrschender Rechtslage liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die Reparaturkosten und der Restwert den Wiederbeschaffungswert übersteigen“; berichtet Hans Günter Löckinger, Vertriebsleiter Garanta Versicherungs-AG Österreich. Dazu nennt Löckinger ein Beispiel: Herr Mustermann fährt -einen Gebrauchtwagen mit einem Wiederbeschaffungswert von Euro 10.000,-. Beim Ausparken in der Tiefgarage fährt er mit dem Heck gegen die Betonbegrenzung. Herr Mustermann, der eine Kaskoversicherung hat, fährt zu seinem Händler, um den Schaden zu begutachten. Dort stellt sich heraus, dass die Reparatur Euro 6.100,- kosten würde, der Rest-/Wrackwert beträgt Euro 6.500,-. Nachdem die Kosten für die Reparatur und der Wrackwert in Summe Euro 12.600,- betragen und dieser Betrag den Wiederbeschaffungswert von Euro 10.000,- übersteigt, handelt es sich um einen Totalschaden. 

Die Konsequenzen der Totalschadenklausel 

Die Auswirkungen dieser sogenannten Totalschadenklausel sind den Kunden oftmals nicht bewusst. Bei der Totalschadenabrechnung wird das Fahrzeug in der Regel über eine Wrackbörse angeboten, der Kunde erhält insgesamt Euro 10.000,- (Euro 6.500,- Erlös aus Wrackverkauf und Euro 3.500,- Versicherungsleistung) und muss sich um ein neues Fahrzeug kümmern. „Gerade bei älteren Fahrzeugen wäre dem Kunden vielleicht die Reparatur lieber gewesen und er wäre sein Auto noch einige Jahre weitergefahren. Möchte er sein Auto aber nicht verkaufen, so bekommt er von der Versicherung lediglich Euro 3.500,-, obwohl die Reparaturkosten Euro 6.100,- betragen“, beschreibt Löckinger.

Der Kunde sollte die Wahl haben 

„Bei Garanta werden Kaskoschäden bis zur Höhe von 100 Prozent des Wiederbeschaffungswerts durchgeführt“, so Löckinger. Im oben genannten Beispiel bedeutet das, dass die Garanta die Reparatur in Höhe von Euro 6.100,- übernimmt und der Kunde sein Auto behalten kann. „Welche Variante für den Kunden nun die geeignete ist, und welche Mobilitätslösung er künftig präferiert, das sollte er gemeinsam mit seinem Berater in seinem Auto-haus besprechen und selbst entscheiden können. Im Falle der Totalschadenabrechnung hat er diese Möglichkeit nicht“, erklärt Löckinger abschließend.