In diesem Zusammenhang wurde auch das sogenannte „Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ vorgestellt. Basis ist die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht auf Reparatur“-Richtlinie). Das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz soll laut Adametz voraussichtlich mit 31. Juli 2026 in Kraft treten und gilt für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden. Das Gesetz hat unmittelbare Auswirkungen auf das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und auf das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

Warum ist das auch für automotiven Bereich relevant? Weil es eine Reparaturverpflichtung der Hersteller bei bestimmten Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel (E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds etc.) beinhalten, auch über die normale Gewährleistungsfrist hinaus vorsieht. Konkret wird eine einmalige Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei der Reparatur um 12 weitere Monate festgelegt und damit die Gewährleistung auf insgesamt drei Jahre verlängert. Adametz betonte auch die damit in Zusammenhang stehende Erweiterung der Informationspflichten: Der Händler muss vor der Gewährleistung auf das Wahlrecht zwischen Austausch und Verbesserung sowie auf die mögliche Gewährleistungsverlängerung bei Verbesserung bzw. Reparatur explizit hinweisen.