Die Restrukturierungsordnung (ReO) ist am 17.07.2021 in Kraft getreten. Im Kern gehe es lt. KSV1870 darum, dass insolvenzgefährdete, aber noch nicht zahlungsunfähige Unternehmen in einem gerichtlichen Restrukturierungsverfahren die Möglichkeit haben, sich wirtschaftlich zu erholen, bevor sie Insolvenz anmelden müssen.
Das Verfahren könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit drohe bzw. bald wahrscheinlich sei. Zur Vorbereitung auf das Verfahren habe der Unternehmer ein Restrukturierungskonzept auszuarbeiten. Darin müsse er glaubhaft beschreiben, wie er den zukünftigen Fortbestand des Unternehmens sichern wolle und welche Maßnahmen er dafür plane. Der Plan bedürfe der Zustimmung der vom Schuldner miteinbezogenen Gläubiger. Welche das seien, entscheide der Unternehmer. In der Regel werde er auf jene zugehen, die für den Fortbestand bzw. die Umsetzung des Restrukturierungsplans entscheidend seien.
Die Forderungen der nicht involvierten Gläubiger blieben vom Verfahren unberührt und müssten in vollem Umfang bezahlt werden. Dazu gehörten auch Arbeitnehmerforderungen.
Grundsätzlich müssten in einer Klasse mehr als 50 Prozent der anwesenden Gläubiger und mehr als 75 Prozent der betroffenen Forderungen für die Annahme des Plans votieren.
Unterstützung erhalte der Schuldner im Rahmen des Verfahrens von einem Restrukturierungsbeauftragten. Die Aufgaben eines Restrukturierungsbeauftragten seien nicht unmittelbar mit denen eines Insolvenzverwalters zu vergleichen, dennoch sorget dieser als professionelle Schnittstelle zwischen Schuldner und Gläubiger für einen effizienten Ablauf des Verfahrens. Der Fokus der Arbeit des Restrukturierungsbeauftragten liege in der Unterstützung des Schuldnerunternehmens bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungsplans.
Eine Verständigung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände durch das Gericht sei nicht vorgesehen. Aber der Schuldner oder ein Gläubiger könne einen Verband aktiv ins Verfahren holen.
Das Europäische Restrukturierungsverfahren werde von den Gerichten öffentlich bekanntgemacht. Auch hätten Gläubiger auf Antrag des Schuldnerunternehmens in diesem Verfahren ihre offenen Forderungen wie im Insolvenzverfahren bei Gericht anzumelden. Das Europäische Restrukturierungsverfahren entspreche den Anforderungen der EU- Insolvenzverordnung und sei insbesondere für jene Unternehmen zu empfehlen, die über Vermögenswerte im EU-Ausland verfügten, da es auch im EU-Ausland anerkannt werde.
In weiterer Folge stehe die KTM AG, ein Tochterunternehmen der Pierer Mobility vor der Insolvenz. Es soll ein Antrag auf ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingebracht werden. Laut Aussage der Pierer Mobility belaufe sich der Finanzierungsbedarf der KTM AG auf einen hohen dreistelligen Millionenbetrag. Gleichzeitig sollen auch die Töchterunternehmen KTM Components GmbH und KTM F&E GmbH betroffen sein. Ziel soll sein, den Bestand der KTM-Gruppe nachhaltig zu sichern.