Betroffen von der Reparaturklausel sind Ersatzteile, die bei einer Reparatur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform des Fahrzeugs verwendet werden, beispielsweise Motorhaube, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten. Bei diesen handelt es sich um sichtbare, karosserieintegrierte Ersatzteile.

Der GVA und viele Verfechter einer Liberalisierung, darunter auch der VFT – Verband der freien Kfz-Teile-Fachhändler, argumentieren seit Jahren und Jahrzehnten, dass es für Ersatzteile Ausnahmen vom Designschutz geben muss, da es – anders als beim Neuwagenvertrieb – keine Designalternative gibt.

Deutschland hat übrigens bereits 2020 eine Reparaturklausel in sein nationales Designrecht eingeführt. Allerdings galt diese nicht für Designs, die zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet waren. Die Übergangsfrist für die Reparaturklausel auf EU-Ebene ist mit 8 Jahren ausgelegt. Für Designs, die für die gesamte EU und nicht für einzelne Mitgliedstaaten nach deren nationalem Recht angemeldet sind, gilt nach der Designverordnung die Reparaturklausel ohne Übergangsfrist – ein Umstand, den der GVA ausdrücklich begrüßt.