Bezugnehmend auf die aktuelle Rückforderung bei COVID-Hilfen, von der bereits mehrere Autohäuser betroffen sind, hat das Bundesministerium für Finanzen auf Anfrage der AUTO-Information folgende Stellungnahmen gesendet:
Auf Basis des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) sind die der COFAG obliegenden Aufgaben seit 1. August 2024 vom Bundesminister für Finanzen zu vollziehen.
Davon umfasst sind sämtliche Agenden hinsichtlich der finanziellen COVID-19 Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG.
Unter anderem wurden Zuschüsse für Unternehmen gewährt, die direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffen waren und auch in einer direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig waren (sog. Lockdown-Umsatzersatz).
Direkt betroffen im Sinne der obigen Ausführungen war auch der Handel mit Kraftwagen, jedoch mit Ausnahme des Großhandels (ÖNACE 45.11-1).
Sofern der Antragsteller sowohl im Einzel- als auch im Großhandel tätig war, so mussten jene Umsätze, die aus Tätigkeiten stammen, die nicht von den o.a. Einschränkungen betroffen waren, in Abzug gebracht werden. Ziel des Lockdown-Umsatzersatzes war es, nur jene Tätigkeiten zu unterstützen, die tatsächlich von Einschränkungen betroffen waren.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf den entsprechenden Richtlinientext verwiesen (Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 503/2020 in der jeweils geltenden Fassung).
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht gemäß § 13 COFAG-NoAG ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Das zuständige Finanzamt hat gemäß § 14 COFAG-NoAG nach den Abgabenvorschriften zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben. Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
