Nachdem zu Beginn der Umsetzung gewisse Lieferschwierigkeiten bei OBFCM-fähigen OBD-Lesegeräten bestanden haben dürften, ist aus Sicht des BMK nunmehr keine Ausnahme von den Bestimmungen der Anlage 2a Z 19 PBStV möglich“, lautet ein Erlass des Ministeriums, knapp ein Jahr nach Einführung von OBFCM. „Das Argument, dass ohnehin keiner der Kunden einer Abfrage zugestimmt hat, zählt nicht: Jeder zur §57a-Überprüfung bei M1 und N1 Fahrzeugen ermächtigte Betrieb muss technisch zur OBFCM-Abfrage vorbereitet sein“, erklärt Dipl.-Ing. Georg Hönig, Leiter der Abteilung Technische Kraftfahrzeug- Angelegenheiten beim Land NÖ, ein.

„Bei Übertragungsproblemen sollen sich Betriebe zuerst an den Testerhersteller wenden“, berichtet Markus Singer von der ZBD, wo die Daten mit dem Gutachten hingeliefert werden. Wenn die Werte nicht übermittelt werden können, kann das Gutachten nicht abgeschlossen werden. „Aus unserer Erfahrung werden manchmal nicht die richtigen Daten vom Tester gesendet“, so Singer.

Betrieb ist verantwortlich

Die Verantwortung, ob die Daten richtig und datenschutzsicher an die ZBD geliefert werden, liegt beim ermächtigten Betrieb, egal welches Gerät oder welche Software verwendet wird. 

Aktualisierte Informationen zu OBFCM-fähigen Geräten unter www.autoundwirtschaft.at/obfcm