Eine Überarbeitung betrifft die Definition von Originalteilen oder -ausrüstung und deren Qualitätsbescheinigung in den ergänzenden Leitlinien. Was diese Überarbeitung für die tägliche Praxis von Lieferanten und Produzenten solcher Ersatzteile bedeutet, lässt sich aus einer aktuellen Einschätzung der Wirtschaftskanzlei Osborne Clarke ableiten, deren wesentliche Punkte ich mit Ihnen teilen möchte.

 

WAS HAT SICH GEÄNDERT?
War vor der Überarbeitung der GVO bzw. der Leitlinien eine „Bescheinigung“ bzw. ein „Zertifikat“ des Teileproduzenten als Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an ein Originalteil bzw. eines qualitativ gleichwertigen Ersatzteils im Sinne der GVO erforderlich, ist davon in der aktuell gültigen Form keine Rede mehr. Die entsprechende Teilpassage (in Randnummer 19 der ergänzenden Leitlinien) wurde in der aktuell gültigen Fassung vollständig gestrichen. Somit steht es nun Produzenten solcher Teile frei, zu bestätigen, dass die Produkte als Originalteile bzw. als qualitativ gleichwertige Teile im Sinne der ergänzenden Leitlinien zur Kfz-GVO gelten.

Wie immer steckt der Teufel bei solchen vermeintlich kleinen Änderungen im Detail: Denn aufgrund der Freiwilligkeit solcher Bestätigungen raten die Juristen den entsprechenden Teilelieferanten/-produzenten, den Wortlaut der bisher verwendeten „Bescheinigungen/Zertifikate“ kritisch zu prüfen und ggf. an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.

 

WAS GILT ES ZU BEACHTEN?

Unter den aktuell gültigen Rahmenbedingungen dürfen Bestätigungen ausgestellt werden. Diese Bestätigungen dürfen jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass die Bestätigung selbst gesetzlichen Charakter haben. Das kann vor allem für jene freien Lieferanten/Produzenten von Ersatzteilen relevant sein, die auch an Vertragswerkstätten liefern. 

Im Juristendeutsch liest sich das so:

Es darf nicht suggeriert werden, die „Bescheinigung“ werde vor dem Hintergrund einer rechtlichen Norm erteilt oder durch sie verbessere sich die prozessuale Situation einer autorisierten Werkstatt im Fall des Vorwurfs einer Vertragsverletzung durch den betreffenden Fahrzeughersteller.

Formulierungen wie z.B. „Bescheinigung der Teilequalität entsprechend …“ sollten darum vermieden werden.

Wer künftig Bestätigungen ausstellt, die unter den aktuellen Rahmenbedingungen als irreführend eingestuft werden könnten, geht nach Ansicht der Wirtschaftsjuristen wettbewerbsrechtliche Risiken ein. In diesem Zusammenhang auch der Hinweis: Wie auch schon unter dem zuvor gültigen Regelwerk darf in den Bestätigungen weiterhin nicht behauptet werden, die GVO bzw. deren ergänzende Leitlinien würden unmittelbar Qualitätsanforderungen von Teilen vorgeben. 

In der Überarbeitung der GVO unverändert geblieben ist auch, dass der Fahrzeughersteller der Vertragswerkstatt die Verwendung von Originalteilen oder qualitativ gleichwertigen Teilen aus dem freien Markt nur dann untersagen kann, wenn er die Leistung der Werkstatt selbst vergütet. Das ist z.B. im Rahmen von Rückrufaktionen oder Garantiearbeiten der Fall. Im Regelfall kann die Vertragswerkstatt vom Fahrzeughersteller aber nicht daran gehindert werden, Originalteile oder qualitativ gleichwertige Teile aus dem freien Markt zu beziehen und zu verbauen. Darauf können und sollten freie Lieferanten & Produzenten weiterhin hinweisen.

Selbstverständlich müssen die in den Bestätigungen angeführten Informationen und Behauptungen – wie auch schon in den bisherigen Bescheinigungen bzw. Zertifikaten – den Tatsachen entsprechen. Fahrzeughersteller können den Nachweis erbringen, wenn ein bestimmtes Ersatzteil den Anforderungen nicht entspricht.

 

WIE KÖNNTE EINE BESTÄTIGUNG UNTER DEN AKTUELLEN RAHMENBEDINGUNGEN AUSSEHEN?

Als Orientierungshilfe für die inhaltliche Gestaltung von Bestätigungen – insbesondere in der Korrespondenz mit Vertragswerkstätten – kann dieser Mustertext dienen, der auch von unserem europaweiten Dachverband FIGIEFA als Orientierung empfohlen wird:

„Nach Randnummer 19 der ergänzenden Leitlinien zur Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung darf der Fahrzeughersteller seine autorisierten Partner nicht an der Verwendung von Teilen Dritter hindern, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen seiner Erstausrüstungsteile gefertigt wurden. Gleiches gilt für sog. qualitativ gleichwertige Teile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit das Ansehen des betreffenden Netzes zugelassener Werkstätten nicht gefährden können (Randnummer 20 der Leitlinien). Wir bestätigen hiermit, dass die von uns angebotenen Teile entweder Originalteile i.S.v. Rn 19 oder qualitativ gleichwertige Teile i.S.v. Rn 20 der Leitlinien sind.“