CO2-Bepreisung
Die zusätzliche CO2-Bepreisung, die im Oktober in Kraft getreten ist, wurde mit Jahresbeginn weiter erhöht. Ursprünglich war eine Erhöhung von 30 auf 35 Euro je Tonne CO2 geplant, durch die massiven Preissteigerungen bei fossilen Energieträgen wurde jedoch eine Halbierung der geplanten Erhöhung auf 32,5 Euro je Tonne vorgenommen. Die Preise an den Zapfsäulen sind dadurch um 0,75 Cent je Liter Diesel und 0,68 Cent je Liter Benzin gestiegen.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Aufgrund der hohen Spritpreise gibt es noch bis Juni 2023 die temporär erhöhten Beträge von Pendlerpauschale und Pendlereuro. Ab Juli soll wieder die vorherige Regelung in Kraft treten.
Anpassung der Normverbrauchsabgabe
Gemäß der Bestimmungen, die vor zwei Jahren eingeführt wurden, steigt die NoVA auch 2023 automatisch um einen Prozentpunkt für alle neuen Pkw, die mehr als 104 Gramm CO2 pro Kilometer emittieren. Dies entspricht einem Normverbrauch von vier Liter Diesel bzw. rund 4,6 Liter Benzin auf 100 Kilometer. Bei einem Auto um 30.000 Euro netto bedeutet dies beispielsweise ein Plus von 300 Euro gegenüber 2022. Wirklich hart trifft es verbrauchsstarke Fahrzeuge: Pkw, die mehr als 170 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen (2022: 185 Gramm CO2 je Kilometer), zahlen ab 2023 einen Malus. Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von mehr als zirka 6,5 Liter Diesel oder rund 7,5 Liter Benzin. Zusätzlich dazu zahlt man 2023 einen Malus von 70 Euro für jedes Gramm über dem Grenzwert (2022: 60 Euro). Darüber hinaus wird der Maximal-Steuersatz für den NoVA-Prozentsatz bei Pkw mit Jahresbeginn auf 70 Prozent angehoben (2022: 60 Prozent). Diese Maßnahme trifft Autos mit einem Verbrauch von über 15 Liter Diesel oder beinahe 18 Liter Benzin und mehr – also rund dreimal so viel wie ein durchschnittlicher neuer Verbrenner.
Auch bei leichten Nutzfahrzeugen kommt es natürlich zu Verteuerungen. Die hier angewendete NoVA-Berechnung schlägt aber erst bei höheren Verbräuchen zu. Eine Übergangsregelung gibt es noch für Neufahrzeuge mit einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2022. Dann ist man von den NoVA- Erhöhungen nicht betroffen, sofern das Fahrzeug vor dem 1. April 2023 geliefert wird.
Motorbezogene Versicherungssteuer (mVSt)
Die mVSt fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2023 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als bei einer Erstzulassung im Jahr 2022. Nur bei effizienteren bzw. leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Wichtig: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts.
Private Dienstwagennutzung
Zu einer Verschärfung kommt es beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2023 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 132 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.
E-Firmenautos
Erhalten Arbeitnehmer für das Laden eines E-Firmenautos (aber auch Firmen-E-Bikes etc.) einen Kostenersatz vom Arbeitgeber, dann soll dieser künftig lohnsteuer- und abgabenfrei sein. Ab 2023 sollen Arbeitgeber zudem die Kosten der Errichtung einer Lademöglichkeit (Wallbox u. ä.) bei Arbeitnehmern zu Hause von bis zu 2.000 Euro lohnsteuer- und abgabenfrei übernehmen können.
Pickerl & StVO-Novelle
Ab 2. Februar 2023 wird das §57a-Gutachten mit einem neuen Layout versehen und erhält zusätzlich einen QR-Code. Damit kann eine elektronische Version des Gutachtens aus der zentralen Datenbank abgerufen werden.
Ab 20. Mai 2023 muss zusätzlich eine Erfassung der Fahrleistungen und Verbrauchsdaten von Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung ab 1. Jänner 2021 vorgenommen werden. Diese Daten werden inklusive Fahrzeug-Identifizierungsnummer an eine zentrale Datenbank des BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gesendet und von dort an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. Erstes Ziel: Feststellung, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden.
Diebstahlrelevante Kfz-Bauteile für alle Werkstätten zugänglich
Im August wird SERMI online gehen. SERMI (Security related Repair and Maintenance Information) soll freien Werkstätten einen standardisierten Zugang zur Reparatur von diebstahlrelevanten Bauteilen (Schlüssel, Schlösser, Wegfahrsperre) ermöglichen. Dies ist ein Meilenstein in der Aufrechterhaltung der freien Werkstattwahl, da Zugangs-Beschränkungen zur Fahrzeugelektronik die Arbeit von freien Werkstätten zusehends erschweren.
E-Auto-Kaufförderung für Betriebe
Eine generelle Fördermöglichkeit für Betriebe gibt es heuer nicht mehr. Allerdings bestehen diverse Ausnahmen und auch die Möglichkeit einer Rückvergütung. Die Ankaufsförderung steht demnach nach wie vor sozialen Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing- und E-Taxi-Anbietern zu, die Höhe der Förderung und auch die Art der Antragstellung ist praktisch identisch mit den Parametern des Vorjahres.
Rückvergütung
Wichtig für all jene, die letztes Jahr zwar ein E-Auto gekauft haben, mit der Einreichung des Antrags für die Förderung zu spät dran waren. Dies kann man 2023 nachholen. Das trifft all jene, die sich im vergangenen Jahr nicht mehr rechtzeitig für die Förderung registrieren konnten bzw. der Fördertopf ausgeschöpft wurde und eine Registrierung daher nicht mehr möglich war. Voraussetzung für die Einreichung ist ein Kaufvertrag, datiert und unterfertigt bis längstens 31. Dezember 2022, sagt ÖAMTC E-Mobilitätsexperte Markus Kaiser.