In beschränktem Maß gilt dies auch in der EU mit dem Artikel 101 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union". Nun soll mit einem "dualen Vertriebssystem" genau das Gegenteil erreicht werden. Nach Artikel 101 sind alle "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" mit dem "Binnenmarkt unvereinbar und verboten", welche zu Verfälschungen des Wettbewerbs führen. Insbesondere ist dies "die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber den Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden". Derartige verbotene Vereinbarungen sind nichtig.

Als Hintertür hat die EU-Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung erlassen (VO 330/2010). Die erlaubt dem Hersteller unter bestimmten Auflagen, trotz des Kartellverbotes den Abschluss von vertikalen Vertriebsvereinbarungen -sprich: Händlerverträgen. Allerdings nur, wenn damit der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 101 nicht unterlaufen wird. Nach den Vorstellungen der EU soll die bis Mai 2022 geltende GVO durch eine neue GVO abgelöst werden. Mit einem "dualen Betriebssystem", mit dem die Kfz-Hersteller beim Verkauf ihrer Ware zweigleisig fahren dürfen -einerseits über das schon bisher bestehende Händlernetz, anderseits über alle anderen erdenklichen Vertriebsschienen.

Begrenzt wird diese Freiheit nur, wenn Hersteller und Händler/Importeur gemeinsam einen Marktanteil von höchstens 10 Prozent erreichen. Und unerlaubt bleiben Absprachen, die explizit eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken. In der Praxis kämpft EU-Kommissarin Margarethe Vestager mit dem Problem, dass ihre Wettbewerbsregeln für alle Produkte und alle Branchen gelten sollen - für den Verkauf von Rasierapparaten genauso wie für die Hersteller von Fertighäusern. Gleichzeitig will sie mit einer neuen Vertikal-GVO neue Spielregeln für den Online-Vertrieb einführen. Die Besonderheiten der Kfz-Branche bleiben dabei unberücksichtigt. Die Tatsache, dass es sich um einen oligopolistischen Markt handelt -mit einigen wenigen Konzernriesen.

Nach dem bisher vorliegenden Vorschlag können kleinere Kfz-Anbieter mit einem Marktanteil unter 10 Prozent ihre eigenen Händler somit unbegrenzt konkurrenzieren und diese mit ihren günstigeren Anboten auch ausbooten. Sie können den Anbietern ihre Autos im Internet ganz ohne Handelsspanne zu Herstellerkosten anbieten -ganz ohne Berücksichtigung jener Kosten, die sie den Händlern mit ihren "qualitativen Selektionskriterien" auferlegen. Ob oder wie intensiv sie den neuen Vertriebs-Dualismus nutzen, hängt bloß davon ab, ob oder wie lange sie in Zukunft noch ihr Händlernetz brauchen.

Für große Kfz-Konzerne mit Marktanteilen über 10 Prozent gilt das nicht. Sie haben jetzt schon die Konsequenzen gezogen -sie verzichten auf ihr Händlernetz. Sie setzen allein auf den Direktvertrieb -ihre Händler mutieren zu Agenten. Die verlieren damit all jene Selbstständigkeit, die freie Händler rechtlich hätten. Die sie jedoch -wie alle anderen gebundenen Markenhändler -schon bisher nicht mehr gehabt haben. Spannend wird es 2022, wenn es um den vertikalen Informationsaustausch geht. Für die großen Anbieter gibt es da keine Probleme: Ihre Agenten müssen ihnen alles liefern, was die Hersteller als Geschäftsherren von ihnen wissen wollen. Sollten kleinere Hersteller wie bisher von ihren Händlern Daten "absaugen", um diese dann "dual" für ihre zweite oder dritte Vertriebsschiene zu nutzen, könnte es rechtlich haarig werden.