In vielen Händlerverträgen und Serviceverträgen finden sich Bestimmungen, die ein Vertragspartner auf Augenhöhe nicht akzeptieren würde. Der Händler bzw die Werkstatt akzeptiert sie nur aus einem Grund: Es gibt keine Alternative. Würde der Vertrag mit dem Importeur nicht fortgesetzt, würden erhebliche betriebswirtschaftliche Nachteile eintreten. Der Händler könnte seine markentreuen Kunden nicht mehr mit Neufahrzeugen beliefern und die Werkstatt könnte ihre vielfach markenspezifischen Investitionen nicht mehr verdienen.
Der Händler selbst verfügt nicht über die Marktmacht, mit dem Importeur zu verhandeln und selbst wenn ihm das möglich wäre, würde sich jeder Importeur vor einer nachweisbaren Bevorzugung von einzelnen Händlern hüten. Damit kommt aber den Händlerverbänden große Bedeutung zu, wenn es um die Prüfung von Verträgen und deren Anlagen geht. Dabei handelt es sich um eben jene Regelungen, die auch im Peugeot-Urteil Gegenstand der Begutachtung waren. Ihre Prüfung obliegt typischerweise den Händlerverbänden, die über das entsprechende Wissen und auch etwas an Distanz verfügen, um die Verhandlungen mit dem Importeur zu führen.
Händler- und Serviceverträge sind vielfach von sogenannten Änderungsvorbehalten geprägt. Danach ist der Importeur berechtigt, die Verträge einseitig – ohne Zustimmung des Vertragspartners – zu ändern. Betroffen sind dabei die zentralsten Punkte des Vertrages, nämlich Spannen, Boni und Rabatten, Reparaturrichtzeiten, Garantiestundensätzen, Verkaufsziele, usw, die meist jedes Jahr durch einseitige Vorgabe geändert werden. Obwohl die deutsche Rechtsprechung diese Praxis bereits mehrfach kritisch beurteilt hat, stand sie in Österreich noch nicht auf dem Prüfstand, wiewohl einzelne Händlerverbände sich bereits (mit mehr oder weniger Erfolg) dagegen ausgesprochen haben. Die kommenden Verhandlungen von Verträgen werden daher verstärkt von der Peugeot-Entscheidung geprägt sein und Importeure sollten sich Gewahr sein, dass Händlerverbände in der Lage sind, Änderungsvorbehalte betreffend die Hauptleistung (Spannen, Rabatte, Boni) über das Wettbewerbsrecht aufzugreifen.
Die Erfahrung der letzten 20 Jahre zeigt, dass Markenvertriebssystem die über einen Händlerverband verfügen, bei Verhandlungen mit dem Importeur klar im Vorteil sind. Markenhändler, die nicht in einem Händlerverband organisiert sind, sollten sich dessen bewusst sein, dass dieser Verzicht bedeutet, dass sie viel an Potential liegen lassen, zumal es ihnen nicht möglich ist, Verträge mit einer Stimme zu verhandeln.
Lesen Sie dazu auch "Büchl Urteil: Was bedeutet es für die Händler?" und "Büchl Urteil: Was sollten Importeure tun?".
