Die Bedeutung des Urteils für die Händlerschaft ist aus zwei Blickwinkeln zu sehen, nämlich einerseits für Händler im Allgemeinen und für Peugeot-Händler im Speziellen. Für alle Händler gilt, dass durch das Urteil die Möglichkeit fortgeschrieben wird, sich an das Kartellgericht und/oder die Bundeswettbewerbsbehörde zu wenden, falls Verstöße des Importeurs gegen das Wettbewerbsrecht virulent werden. Dabei geht es insbesondere um jene Punkte, die das Höchstgericht im Büchl-Urteil für den Neuwagenvertrieb explizit genannt hat, nämlich

  • Koppelung von Prämienzahlungen mit Kundenzufriedenheitsumfragen;
  • Spannenreduktionen durch Vorgabe bewusst überhöhter Verkaufsziele mittels Erhöhung des Zielwerts in einem über die allgemeine Schätzung der Absatzentwicklung hinausgehenden Ausmaß;
  • Praktizierung missbräuchlich niedriger Abgabepreise am Endkundenmarkt durch importeurseigene Händlerbetriebe, deren Verluste vom Importeur abgedeckt werden, während der Importeur gleichzeitig gegenüber dem Händler Preise verrechnet und Rabattkonditionen gewährt, die es dem Händler unmöglich machen, diese niedrigen Endkundenpreise einzustellen.

 Im Werkstättenbereich sind folgende Regeln problematisch

  • Verpflichtung zur Durchführung von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten mit vom Importeur gestellten Bedingungen, insbesondere einem auch für den Händler aufwändigen Kontrollsystem, die diese Arbeiten für den Händler wirtschaftlich unrentabel machen;
  • Abwicklung von Garantie- und Gewährleistungsaufträgen mit nicht kostendeckenden Stundensätzen sowie nicht kostendeckenden Refundierungen bei Ersatzteilen

Für Peugeot-Händler stellt sich darüber hinaus die Frage, wie damit umzugehen ist, dass ihnen jahrelang missbräuchlich Vergütungen vorenthalten wurden. Das Kartellgesetz sieht Regeln für den Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsverletzungen vor. Der Verletzer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der auch den entgangenen Gewinn umfasst und ab Eintritt zu verzinsen ist. Für die Geltendmachung sind besondere Fristen vorgesehen. Schäden sind innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnis geltend zu machen. Peugeot-Händler sollten sich daher Gedanken machen, welche Schäden ihnen konkret durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Importeurs entstanden sind und diese innerhalb der vorgesehenen Frist geltend machen. Dazu kommt ein ganz spezielles Recht, das ein Peugeot-Vertragspartner aufgrund der allgemeinen Wirkung des Urteils für sich in Anspruch nehmen kann. Der Importeur hat den Auftrag des Kartellobergerichtes, den Missbrauch abzustellen, innerhalb von 3 Monaten zu erfüllen. 

Tut er das nicht, kann Damit ist jeder durch den Missbrauch unmittelbar betroffene Unternehmer (in der Regel Vertragshändler oder Vertragswerkstätte von Peugeot) zur Exekutionsführung berechtigt.

Lesen Sie dazu auch "Büchl Urteil: Wo sind Händlerverbände gefordert?" und "Büchl Urteil: Was sollten Importeure tun?".

Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt, beschäftigt sich als seit 20 Jahren mit KFZ-Vertriebsrecht und vertritt ausschließlich Händler- und Servicebetriebe.