Wie bereits angekündigt, kann der Fahrzeughandel einen 20%-igen Umsatzersatz beantragen. Das gilt auch für den Einzelhandel mit Ersatzteilen. Der Großhandel mit Ersatzteilen darf im Lockdown ebenso offen halten wie die Kfz-Werkstätten und ist damit von den Maßnahmen der COVID-Verordnung nach aktueller Interpretation nicht betroffen und kann daher keinen Umsatzersatz beantragen.

Dass diese Betriebe trotz Öffnungsmöglichkeit deutliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben, ist in der Vergütung nicht berücksichtigt. 

Bei Mischbetrieben ist laut Finanzministerium die Kategorie auszuwählen, in der mehrheitlich Handelsumsätze erwirtschaftet werden.

Die Liste der Branchen finden Sie unten als Download, weitere Infos auf der Website www.umsatzersatz.at
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