Der eingebrachte Antrag wurde wie von AUTO & Wirtschaft bereits angekündigt, am Abend des 3. April mit dem 4. COVID-19-Maßnahmengesetz im Nationalrat beschlossen:

Im KFG 1967 gibt es zahlreiche Fristen (etwa die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a, regelmäßige Überprüfungen von Fahrtschreibern, Nachweise über Fahrschulausbildung, Ablauf von Wunschkennzeichen, ...), die derzeit nicht oder nur sehr erschwert eingehalten werden können. Zum Teil sind für deren Verlängerung Gutachten oder andere Nachweise beizubringen, was derzeit zum größten Teil nicht möglich ist. Damit niemandem Nachteile aus der jetzigen Situation erwachsen, wird eine vorübergehende Verlängerung der Gültigkeit und Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31.5.2020 festgelegt ist."

Die Regelung gilt rückwirkend ab 14.3.2020 und kann per Verordnung bis maximal 31.12.2020 verlängert werden. •