Für diese Fahrzeuge gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L demnach nicht, sie können also auch in 100 km/h-Zonen die gesetzlich erlaubten 130 km/h fahren. Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Sie gilt nur für Fahrzeuge mit reinem E-Antrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, jedoch insbesondere nicht für plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge.

Weiters kann sie nur von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, die über eine Kennzeichentafel mit grüner Schrift verfügen sowie nur auf Streckenabschnitten, auf denen mittels Hinweisschildern auf die Ausnahme aufmerksam gemacht wird.
Solange keine entsprechenden Hinweisschilder platziert worden sind, gelten daher Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aufgrund des IG-L verordnet wurden, nach wie vor für alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Antriebsart. •