Vonseiten VW und deren Rechtsvertretern wird die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte in Frage gestellt. Der VKI kritisiert, dass dadurch die Prozessführung verzögert werde.

Laut VKI gibt es von den Landesgerichten folgende Ergebnisse: Ihre Zuständigkeit teils bejahten die LG Leoben und Eisenstadt, teils verneinten die LG Korneuburg, Wr. Neustadt, Wels und Feldkirch. Das LG Klagenfurt reichte die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiter.

Nun gab das OLG Wien dem VKI Recht, hob die Entscheidung des LG Korneuburg auf und bejaht zu der beim LG Korneuburg eingebrachten Sammelklage die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Verwiesen wird zudem darauf, dass das Gericht festhält, dass „der Schaden bereits dadurch entstanden ist, dass ein mit der manipulierten Abgassoftware ausgestattetes und daher nicht gewolltes Fahrzeug gekauft wurde". •