Der frühere Wirtschaftsbund-Funktionär und heutige Neos-Nationalrat Sepp Schellhorn stellte im April 2017 zu den Zwangsbeiträgen die rhetorische Frage, ob diese als "mafiöses Schutzgeld" zu verstehen seien. Worauf Kammerpräsident Christoph Leitl prompt eine Beitragssenkung um hundert Millionen verkündete. Mit 1. Jänner 2019 trat diese in Kraft.

Doch für die Autohändler bringt sie nur wenig Entlastung. Laimer geht es vor allem um die sogenannte KU1. Für diese werden die Umsätze eines Unternehmens als Bemessungsgrundlage herangezogen. Unabhängig davon, ob diese Erträge abwerfen oder nicht. Für diese KU1 fungieren die Finanzämter als Inkassobüro. Denn sie wird gemeinsam mit der Umsatzsteuer an die Finanz abgeliefert. So bekommen viele Händler gar nicht mit, wie hoch eigentlich ihre jährlichen Kammerumlagen sind.

Bei größeren Händlern wie etwa Laimer summieren sich alle drei Kammerumlagen-Grundumlage, KU1 und KU2 - auf jährlich 60.000 bis 70.000 Euro. Es ist daher naheliegend, dass viele Autohändler im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern unverhältnismäßig zur Kassa gebeten werden. Für solche Fälle ist in §122 Wirtschaftskammergesetz vorgesehen, dass das Erweiterte Präsidium der WKÖ beschließt, Teile der KU1-Bemessungsgrundlage "außer Betracht" zu lassen. Weshalb Laimer und einige andere Autohäuser bei der Kammer die Herabsetzung der KU1 beantragten.

Welche Rechte hat ein Autohändler?

Das Erweiterte Präsidium beschloss, für solche Anträge unzuständig zu sein. Dafür seien die mit dem Inkasso beauftragten Finanzämter zuständig. Diese befanden jedoch, sie können diese offensichtliche KU1-Unverhältnismäßigkeit nicht berücksichtigen, da sie an die von der WKÖ festgelegten Bemessungsgrundlagen gebunden sind. Und der von den Autohändlern angerufene Verfassungsgerichtshof gab ihnen letztlich recht. Die Höhe der Kammerumlage werde als "Verordnung" von der Kammer festgesetzt. Und ein einzelner Autohändler habe kein Recht, beim Kammerpräsidium eine Änderung der KU1-Bemessungsgrundlage zu beantragen.

Andere Branchen haben es besser

Tatsächlich haben es einige Branchen geschafft, dass die WKÖ mit "Organbeschlüssen des Präsidiums" die KU1-Bemessungsgrundlage gekürzt haben. Beim Mineralölhandel beträgt diese Kürzung 25 Prozent. Bei den Reisebüros und Werbeagenturen werden nicht deren Umsätze, sondern nur die Agenturprovisionen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese am Verordnungsweg beschlossenen KU1-Reduktionen erfolgten, damit die "Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern" gewährleistet wird.

Oft geht es um sehr hohe Beträge

Für die Autohändler wird trotz der von der WKÖ breit beworbenen "Beitragssenkung um 100 Millionen" diese im Gesetz verankerte "Verhältnismäßigkeit" nicht hergestellt. KU1-Berechnungsbasis ist faktisch die Summe aller Mehrwertsteuerbeträge, die für den Einkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie Ersatzteilen anfällt. Mit dem sogenannten "Hebesatz" wird dann die tatsächliche KU1 ermittelt. Der wurde nun von 0,30 auf 0,29 Prozent gesenkt. Über 3 Millionen Euro Bemessungsgrundlage wird der übersteigende Teil auf 0,2755 Prozent gekürzt, über 32,5 Millionen auf 0,2552 Prozent.

Nach einer Berechnung der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH betrug bei großen Händlern wie etwa Sonnleitner oder der AVAG-Gruppe die KU1 bei einer Bemessungsgrundlage von 34 Millionen Euro bisher 102.000 Euro im Jahr, 2019 werden es "nur" noch 93.545,30 sein.

Die Aktivitäten Laimers haben klar gezeigt, dass einzelne Autohändler beim Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich keine Anträge zur Herabsetzung der KU1 Bemessungsgrundlage stellen können. Wenn es um Belange ganzer Branchen geht, sind dazu nur die gesetzlich vorgesehenen Gremien berechtigt. Wenn es um die Entlastung der Autohändler geht, die ständig über ertragslose Umsätze im Neuwagenhandel jammern, liegt es daher am Bundesgremium, mit der Bundessektion Handel entsprechende Schritte zu setzen.

Keine Chance bei den nächsten Wahlen

Da erhebt sich die Frage, wer sich das traut. Denn schließlich entscheidet der Wirtschaftsbund, wer für ihn bei den Kammerwahlen als Kandidat in Erscheinung treten darf - und wer nicht. Funktionäre auf unterer Ebene wie etwa dem Bundesgremium, die für ihre Mitglieder eine branchenspezifische Senkung der KU1-Bemessungsgrundlage fordern, haben bei der nächsten Kammerwahl bei der Erstellung der Kandidatenliste möglicherweise keine besonders hohen Chancen.