„Daten sind heutzutage wichtiges Wirtschaftsgut und Wettbewerbsparameter, die in Verträgen als Gegenleistung angesehen werden“, erklärte Brossette und riet zur Vorsicht: Rechtlich und steuerlich angreifbar sei die Einverleibung der Daten durch den Hersteller ohne angemessene Kompensation, z.B. durch eine Beteiligung der Händler am entstehenden Vertriebsmehrwert. Brossette betonte auch, dass eine Verpflichtung zur kompletten Datenlöschung nach Vertragsende wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirke und unter das Kartellrecht falle.
Laut Brossette werde eine Trennung zwischen Hersteller und Handelsorganisation vom Kunden zunehmend als unprofessionell empfunden. Der Händlervertragsspezialist sagte aber auch ohne Umschweife, dass „Informationsverluste während der Customer Journey unvermeidbar“ seien.
Sein Lösungsansatz: „Einheitliches Client Relationship Management, bei dem an jedem Kunden-Kontaktpunkt alle vorhandenen Kundendaten zur Verfügung stehen.“
Nur Datenverarbeitung im Auftrag und irrwitzige Konstruktionen, um den Händler um den berechtigten Ausgleichsanspruch zu bringen, passten nicht zum „Königsweg, gemeinsam gesammelte Daten auch für ein erfolgreiches gemeinsames CRM zu verwenden“.
Dies setze allerdings voraus, dass der Kunde dem Datenaustausch zwischen Händler und Hersteller zustimme, wobei „der Umfang der gemeinsamen Datenverarbeitung festgesetzt und es die gemeinsame Verantwortung für den regelkonformen Umgang mit den Kundendaten definiert sein“ müssten. •
