Dem Kunden aus Oberösterreich, der seinen Händler wegen Irrtums auf Vertragsaufhebung geklagt hatte, war vom Gericht Recht gegeben worden. Dem Konsumenten soll, wenn er das Auto zurückgibt, der Kaufpreis, verringert um ein Nutzungsentgeld, rückerstattet werden.
Das Landesgericht Linz folgte der Argumentation des Klägers: Hätte dieser die Umstände der Abgasmanipulation gewusst, so hätte er den Pkw nicht gekauft, heißt es sinngemäß in dem (nicht rechtskräftigen) Urteil.
„Es hätte sich wohl kein Autokäufer bei der Masse angebotener Modelle und Marken genau für ein Auto entschieden, dem bei Kenntnis der Manipulation eine Typengenehmigung versagt worden wäre“, sagt Poduschka.
Weitere Details enthält die Ausgabe 2324 der „AUTO-Information“, die am 17. Juni 2016 erscheint!
