Generell geht es um Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von „Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland“ nach Österreich hereingebracht werden und ständig hier verwendet werden. „Bis zum Gegenbeweis ist solch ein Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen“, heisst es im Erlass.

 

Der gibt der in der Bekämpfung solcher Fälle durch eine Vernetzung von Finanz und Exekutive bessere Informationen und bei Straßenkontrollen in Fällen, bei denen die Umgehung der Zulassung des Fahrzeugs in Österreich nachweisbar ist, die Möglichkeit zur Kennzeichenabnahme.

 

Die Berechtigung, ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen berechtigt im Inland zu nutzen, endet 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet: Prinzipiell sind danach Zulassungsschein und Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. 

 

Touristenfahrzeuge sind in dem Erlass ausdrücklich ausgenommen.