„Aus rechtlicher Sicht haben Betriebe Gewähr für Ihre Tätigkeiten zu leisten. Das gilt auch für Teile, die der Kunde mitbringt und sich einbauen lässt. Daher empfiehlt die Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker schon beim Abschluss des Reparaturvertrages die Haftung für beigestellte Ware dezidiert auszuschließen“, sagt Westermeyer.
Schließlich könne die Werkstatt die Qualität der beigestellten Ware nicht überprüfen. „Auch muss man sich die Frage stellen, ob dieses vom Kunden beigestellte Kfz-Teil Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit, die Betriebsbewilligung (Typisierung) oder gar auf die Garantie des Herstellers hat. Wobei zu beachten ist, dass lediglich ein Vermerk auf der Rechnung nicht ausreichend ist, da dies eine einseitige nachträgliche Abänderung des Reparaturvertrages bedeuten würde.“
Darüber hinaus seien Kfz-Teile wesentlicher Bestandteil des Deckungsbeitrages. „Wenn ein Kunde selbst eines dieser Teile beistellt, geht dieser Deckungsbeitrag verloren – was sich wiederum auf die gesamte Kostenrechnung auswirkt.“ Die Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker empfiehlt daher im Falle von beigestellten Waren den Kunden bereits vor Abschluss des Reparaturauftrages über diese Umstände aufzuklären und einen Haftungsausschluss, sowie ggf. einen höheren Stundensatz zu vereinbaren.
Hierfür wurde ein Formblatt erarbeitet, das in angefügtem PDF heruntergeladen werden kann.
