Die Online-Tochter der deutschen „Bild“-Zeitung hat die A.T.U Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG als „Volks-Werkstatt“ bezeichnet. Zudem haben die Zeitung und die Werkstattkette zwei Aktionen durchgeführt, in denen A.T.U Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „Volks-Inspektion“ erbrachte und Reifen unter der Angabe „Volks-Reifen“ anbot.

 

Volkswagen ging dagegen mit Klage vor und siegte in zwei Instanzen. Das LG und das OLG München sahen keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mit Volkswagen und wiesen die Klage ab. Das deutsche Höchstgericht in Zivilsachen drehte die Sache und folgte der Auffassung Volkswagen (11.04.13, I ZR 214/11).

 

Danach sei nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“ die bekannte Marke Volkswagen verletzen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass bekannte Marken einen weiteren Schutzbereich genießen als einfache Marken. Konsequenz: Es muss ein weiter Abstand zur Marke eingehalten werden.

 

Anders ist die Situation in Österreich: Laut dem Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck, der für Händler und Werkstätten im Kfz-Vertriebsrecht tätig ist, ist die deutsche Entscheidung für Werkstätten in Österreich nur am Rande von Bedeutung. So sind Vertragswerkstätten in der Regel schon aus dem Servicevertrag berechtigt, die Marke des Herstellers zu benutzen. Für freie Werkstätten gilt eine Sonderregel aus dem Markenschutzgesetz, die es Betrieben in engen Grenzen erlaubt, die Marke des Herstellers zur Bezeichnung der eigenen Dienstleistung zu nutzen.