Die BWB verweist darauf, dass sich „keine unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüche ableiten lassen, weil GVOs nur die Bedingungen für den Eintritt der gruppenweisen Freistellung festlegen“ würden. „Entsprechende Ansprüche ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen Verträgen“, so der zuständige Referent Mag. Alexander Koprivnikar in einem Schreiben vom 8.7. Dies betrifft auch die Frage der Zulassung zum Netz der Vertragswerkstätten eines Herstellers. Auch dabei gehe es nur darum, „ob und unter welchen Bedingungen Vertriebsvereinbarungen von einer Freistellung profitieren können, nicht aber darum, geeigneten Bewerbern einen originären Anspruch auf Aufnahme in ein Vertriebssystem einzuräumen.“ Die Einhaltung entsprechender GVO-Regelungen könne daher nicht erzwungen werden.
Allerdings stellt die BWB in ihrem Schreiben vom 3.8. ergänzend klar, dass aus einem Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Artikel 101 AEUV Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können. „Dies ist im Licht der EuGH-Judikatur unstrittig“, wollen die Wettbewerbshüter das Missverständnis vermeiden, dass die Missachtung der GVO für Hersteller sanktionslos bleibt.
Über diesen Umweg können Verstöße gegen eine GVO somit zivilrechtlich via Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein Beispiel: Ein trotz Erfüllung aller Standards nicht ins Netz aufgenommener Bewerber kann also nicht die Autorisierung zur Vertragswerkstätte einklagen, sehr wohl aber den aus diesem Wettbewerbsverstoß des Herstellers resultierenden Verdienstentgang.
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