Der ursprünglich markenfreie Betrieb von Mussger in Kapfenberg wurde Anfang 2013 neu für Chevrolet adaptiert. Im Mai wurde das Geschäft eröffnet. Zu dieser Zeit hatte auch Chevrolet eine Marktoffensive angekündigt. Mussger konnte einen fulminanten Start hinlegen -und bekam wenige Monate später die kalte Dusche. Chevrolet verkündete, dass die Marke (nach dem Vorbild von Rover, Saab und Daihatsu) schon bald zur Geschichte zählen werde. Es war voraussehbar, dass nur einige wenige Freaks Chevrolet die Treue halten werden.
An ein reguläres Geschäft war nach dem von Chevrolet Anfang 2014 gestarteten Ausverkauf und dem damit verbundenen Preisverfall nicht mehr zu denken. Mussger konnte sich ausrechnen, dass unter den gegebenen Umständen binnen ein paar Monaten vom Händlernetz nichts übrig bleiben wird, und beschloss, aufgrundder unzumutbaren Rahmenbedingungen den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Mussger verlangte von Chevrolet 89.210,78 Euro als Ersatz markenspezifischer Investitionen. Er stützte diese Forderung auf den vielerorts gepriesenen §454 UGB (Unternehmensgesetzbuch). Wohl wissend, dass ein Händler diesen Investitionsersatz nicht bekommt, wenn er selbst den Händlervertrag kündigt. Er vertraute jedoch auf die Ausnahmeregelung, dass der Anspruch aufrecht bleibt, wenn für eine derartige "Eigenkündigung" ein wichtiger Grund vorliegt.
Gerichte entscheiden
Was so ein wichtiger Grund ist, steht nicht im Gesetz -es liegt im Ermessen der Gerichte. Er vertraute dabei dem Obersten Gerichtshof, der diese Frage bereits 2013 anlässlich eines strittigen Ausgleichsanspruches zu beurteilen hatte (3Ob114/13f): "Ein begründeter Anlass zur Vertragskündigung im Sinn des §24 Abs 3 Z 1 HVertrG ist nur gegeben, wenn das -selbst vertragsmäßig gedeckte -Verhalten des Unternehmers den Handelsvertreter -hier Tankstellenpächter -in eine Lage bringt, in der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann. Dies liegt etwa dann vor, wenn der Handelsvertreter eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position zu gewärtigen hätte."
Was ist eine "nicht unerhebliche Verschlechterung"?
Mussger ging davon aus, dass die Ankündigung von GM, in Europa den Chevrolet-Vertrieb in Kürze einzustellen, als "nicht unerhebliche Verschlechterung" der Absatzchancen zu werten sei. Wenn er bereits Anfang 2013 von den Chevrolet-Rückzugsplänen informiert worden wäre, hätte er sich auf das Risiko eines Betriebsumbaus nie eingelassen.
Beim Handelsgericht Wien hatte Frau Mag. Charlotte Schillhammer für diese Argumente kein Verständnis. Die Tatsache, dass sich in Österreich bereits Mitte 2014 alle Händler vom Chevrolet-Netz verabschiedet hatten, sei nicht als "Beeinträchtigung" zu werten. Nach der glaubwürdigen Aussage der Chevrolet-Zeugen hätte der GM-Konzern "einen weiteren Geschäftsgang des Klägers ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleisten können, insbesondere unter Ausnützung seines Alleinstellungsmerkmals".
Kein Grund für eine außerordentliche Kündigung
Dank der Glaubwürdigkeit der Chevrolet-Mannen kam Schillhammer zu dem Schluss, dass der Rückzug von Chevrolet nicht aus "Jux und Tollerei" erfolgt sei. Es könne daher daraus auch "kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Händlervertrages abgeleitet werden". Dies gelte auch für den eingeklagten Ausgleichsanspruch. Die Tatsache, dass es für Chevrolet-Interessenten schon in Kürze keinen Importeur und keine Händler geben werde, sei aus ihrer Sicht nicht als "erhebliche Verschlechterung" der Absatzchancen zu werten. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Das vom Grazer Mussger-Anwalt Dr. Manfred Rath angerufene Oberlandesgericht fand an der Einschätzung Schillhammers nichts auszusetzen. Es kam zum Schluss, dass die Berufung nicht "den formalen Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge" entspreche. "Damit bleibt sie viel zu unbestimmt, um stichhaltige Zweifel an den bekämpften Feststellungen wecken zu können." Was Rath so nicht auf sich sitzen lassen will: "Die Berufung wurde extrem ausführlich und genau begründet." Ihm bleibt unverständlich, warum "sich das Berufungsgericht trotzdem immer wieder auf rein formalistische Feststellungen bezieht, ohne die Sache umfassend und in ihrer Gesamtheit zu erfassen".
Am Schluss steht der Privatkonkurs
Mussger hilft diese Urteilsschelte nichts. GM hat sich für die beim Prozess aufgelaufenen Kosten bereits mit Pfandrechten auf seinen Grundstücken niedergelassen. Sein Ausflug in die Chevrolet-Welt endete in einem Privatkonkurs. Angesichts der Tatsache, dass für eine Revision an den OGH 10.902 Euro Gerichtsgebühren fällig wären, verzichtete David auf die Fortsetzung seines Kampfes gegen Goliath.
§ 454 UGB
(1) Ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer oder als selbständiger Handelsvertreter (§ 1 HVertrG) teilnimmt, hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertriebsbindungsvertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind. (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der gebundene Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dafür ein dem bindenden Unternehmer zurechenbarer wichtiger Grund vorlag.
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