Was versprochen wird, muss auch eingehalten werden: So lässt sich eine kürzlich ergangene Entscheidung der deutschen Höchstrichter (BGH VIII ZR 134/15) zusammenfassen. Hintergrund war der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Fachhändler, der das Fahrzeug mit einer noch laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf kam es zu Motorproblemen, im Zuge der Behebung wurden bei einer Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes vor der Fahrzeugübergabe entdeckt.

Aus diesem Grund verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen, die bereits entstandenen Kosten wurden dem Käufer teilweise verrechnet. Dieser trat daraufhin unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen.

Herstellergarantie ist Beschaffenheitsmerkmal

Nach Ansicht des BGH stellt das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache dar. Beschaffenheitsmerkmale sind nicht nur Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften, sondern auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie erfüllt diese Voraussetzungen: Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie kann deshalb einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen.

Ehrlich währt am längsten

Nachösterreichischem Gewährleistungsrecht liegt ein Mangel vor, wenn das Geleistete nicht dem Vertrag entspricht und in negativer Weise qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten zurückbleibt. Das Vorhandensein einer Garantie kann eine bedungene Eigenschaft im Sinne des Gesetzes sein. Äußerungen in der Bewerbung eines Kfz hat sich der Verkäufer zurechnen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass österreichische Gerichte diese Sache in vergleichbarer Weise entschieden hätten.

Für den Verkauf von Fahrzeugen bedeutet dies, dass Aussagen zu Zustand und/oder Eigenschaften eines angebotenen Fahrzeugs auch haltbar sein müssen. Das ist nicht nur die beste Basis für langfristige Kundenbeziehungen, sondern schützt auch vor negativen Erfahrungen vor Gericht.