Liebes Redaktionsteam, vor einigen Tagen wurde mein Auto auf einem
ehemalsöffentlichen Parkplatz in Brunn am Gebirge, der mittlerweile
(offensichtlich bewusst) sehr schlecht als Privatparkplatz
ausgeschildert ist, abgeschleppt. Kostenpunkt: 360 Euro Der Parkplatz
zwischen dem HB1-Hotel und dem Austria Trend Hotel ist leider nicht
so beschildert, dass die Leute offenkundig davon abgehalten werden,
dort zu parken, sondern scheinbar bewusst schlecht, damit möglichst
viele die Schilder übersehen (bei der Einfahrt von einer
Fahrtrichtung abgewandt, auf dem Parkplatz selbst klein in etwa 4
Meter Höhe), somit nur das gesetzliche Minimum erfüllt ist und dann
fleißig abgeschleppt werden kann.
Meine Begleitung hat dies als Warnung auf Facebook gepostet -der Post
wurdeüber 1000 Mal geteilt, Reichweite über 80.000 Menschen. Anhand
einiger Kommentare und Recherchen habe ich erfahren, dass man via
Rechtsanwalt erfolgreich dagegen vorgehen kann und einige Leute
scheinbar ihr Geld zurückbekommen haben. Offensichtlich ist die
Vorgehensweise doch nicht so hieb- und stichfest?
Daher meine Fragen: Wann liegt Besitzstörung vor? Liegt Besitzstörung
nicht auch beim Abschleppen unseres Autos vor, wenn dieses auf diesem
riesigen Parkplatz niemanden behindert hat und ohne
Anzeige/Verwarnung abgeschleppt wird?
Wenn nachweislich kein Kundennachteil (unwiederbringlicher Schaden
oder Kundenverlust) für das Hotel vorliegt? Wie hoch dürfen
Abschleppkosten sein?
Herzlicher Gruß
Ursula Adami
Abschleppen und/oder Besitzstörungsklagen bei schlecht
gekennzeichneten Privatparkplätzen -das sind die legitimen Schikanen
der Autofahrer. Wer sich da auf einen Rechtsstreit einlässt, geht ein
ziemlich hohes Prozessrisiko ein. Denn die Gerichte stellen an die
Ausschilderung derartiger Privatparkplätze nicht allzu hohe
Anforderungen. Eine tatsächliche Behinderung muss jedenfalls nicht
vorliegen. Auch auf einem völlig leeren Privatparkplatz - etwa nachts
vor einem geschlossenen Supermarkt - darf der legitime Besitzer des
Parkplatzes die kostenpflichtige Abschleppung veranlassen.
Wer sich dennoch auf ein derartiges Risiko einlässt, sollte vorweg
einen Blick ins Internet werfen. Oder beim örtlich zuständigen
Bezirksgericht nachfragen, ob dieser Parkplatz dort bereits
amtsbekannt ist. Dann erfährt man vielleicht, ob es tatsächlich
Chancen gibt, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsexperte
Die Redaktion freut sichüber Feedback aller Art und ist bereit, sich
sowohl der Kritik zu stellen als auch Lob entgegenzunehmen. Sie
behält sich aber Kürzungen der Reaktionen aus der Leserschaft vor.
Parkplatznot in Griechenland
Es ist eine von allen griechischen Göttern verlassene Gegend in der
Nähe des Kanals von Korinth, in der wir dieses Foto gemacht haben.
Ein alter VW Käfer steht da auf dem Flachdach eines Hauses: Wie er da
hinaufgekommen ist, können wir Ihnen leider nicht verraten. Auch
nicht, ob er ab und zu noch gefahren wird. Es war leider niemand zu
Hause, den wir fragen hätten können.